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Neues BMF-Schreiben zu Kostenumlageverträgen: Verwaltung folgt OECD-Richtlinien

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezieht in einer Veröffentlichung vom 05.07.2018 Stellung zu Kostenumlageverträgen (KUV) in internationalen Konzernen, welche die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) in ihren Verrechnungspreisrichtlinien 2017 dargestellt hat. Das alte BMF-Schreiben zu KUV aus dem Jahr 1999 wird zum 31.12.2018 aufgehoben. Umlageverträge, die bis zur Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt bestehen, werden in einer Übergangszeit für Wirtschaftsjahre bis zum 31.12.2019 noch nach dem alten BMF-Schreiben beurteilt.

Ein KUV ist ein Vertrag, mit dem Unternehmen ihre Beiträge und Risiken im Zusammenhang mit

  • der gemeinsamen Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von immateriellen Werten, materiellen Wirtschaftsgütern (sog. KUV zu Entwicklungszwecken) oder
  • Dienstleistungen (sog. KUV zu Dienstleistungszwecken)

teilen, wobei erwartungsgemäß den einzelnen teilnehmenden Unternehmen durch die immateriellen Werte, materiellen Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen ein Nutzen entsteht.

Wie bislang kann ein Unternehmen nur dann an einem KUV teilnehmen, wenn es erwartungsgemäß von den mittels des KUV betriebenen Aktivitäten profitiert. Neu ist allerdings, dass aufgrund der OECD-Richtlinien jeder Teilnehmer auch Kontrolle über die jeweils mit dem KUV verbundenen Risiken haben muss.

Aufgrund der Bezugnahme auf die OECD-Richtlinien hat sich ferner die Bewertung der Beiträge zum KUV geändert: Bislang wurden regelmäßig die Kosten (ohne Gewinnaufschlag) nach dem jeweiligen erwarteten Nutzen auf die Teilnehmer verteilt. Künftig soll der Wert eines Beitrags grundsätzlich mit dem Marktpreis gemessen werden. Diese Neuerung ist besonders für KUV zu Entwicklungszwecken relevant. Bei KUV zu Dienstleistungszwecken dürfte hingegen häufig auch weiterhin ein kostenbasiertes Vorgehen zumindest bei Aktivitäten mit geringer Wertschöpfung akzeptiert werden.

Empfehlungen: KUV mit deutscher Beteiligung sollten rechtzeitig überprüft und ggf. an die neuen Vorgaben angepasst werden: Um den künftig zulässigen Teilnehmerkreis zutreffend zu bestimmen, bedarf es dabei nicht nur einer Analyse der Funktionen, sondern insbesondere auch der jeweiligen Kontrolle der Risiken. Weiterhin sollte v. a. bei entwicklungsorientierten KUV untersucht werden, inwieweit die Bewertung der Teilnehmerbeiträge bereits marktpreisorientiert erfolgt bzw. inwieweit die von der OECD erwähnten Ausnahmen von diesem Prinzip genutzt werden können. Abschließend sollten Sie bei dieser Gelegenheit auch jeweils die Einhaltung der Dokumentationsanforderungen an KUV auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der OECD-Richtlinien prüfen.

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