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Neue Urteile zu Preisanpassungen bei Strom und Fernwärme

BGH-Urteil zur Preisanpassung der Extra Energie GmbH

Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen stehen schon seit geraumer Zeit im kritischen Fokus der Rechtsprechung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.11.2019 führt nun im Ergebnis dazu, dass bestimmte Vertragsklauseln unwirksam sind.

Zur Einordnung: In der Sache hatte bereits das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im April 2018 Vertragsklauseln der Extra Energie GmbH (Extra Energie) für unzulässig erklärt. In seinem Urteil erklärt das OLG Düsseldorf zudem eine Revision beim BGH für unzulässig. Hiergegen hatte die Extra Energie Beschwerde eingelegt, die der BGH mit seiner Entscheidung zurückgewiesen hat. Damit ist das Urteil des OLG Düsseldorf rechtskräftig.

Nach dem OLG Düsseldorf verstoßen verschiedene Regelungen der Extra Energie im Zusammenhang mit Preisanpassungen gegen Vorschriften des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als unzulässig hat das OLG Düsseldorf unter anderem folgende Bestimmungen eingeordnet:

  • bei dem Passus „je angefangenem Monat“ sei nicht erkennbar, ob es sich um den Kalendermonat oder um den Belieferungsmonat handele
  • auch anteilige Rückerstattungen von geleisteten Vorauszahlungen würden grundsätzlich ausgeschlossen
  • soweit die Extra Energie Mehrkosten weiterberechnen könne, bleibe unklar, ob eine solche Weiterberechnung zeitgleich oder erst zeitversetzt erfolge.

Sind auch in Ihren Lieferverträgen gleiche oder ähnliche Formulierungen enthalten, empfiehlt es sich, diese entsprechend den Aussagen des OLG Düsseldorf anzupassen.

LG Hamburg: einseitige Preisanpassung Fernwärme unzulässig: Urteil zur Preisanpassung von Fernwärmelieferungen

Im Bereich der Fernwärmeversorgung ist festgelegt, dass eine Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam wird. Dementsprechend ändern viele Fernwärmeversorgungsunternehmen zum Beispiel ihre Preisanpassungsklauseln einseitig durch eine solche Bekanntgabe.

Dem hat sich das OLG Frankfurt leider entgegengestellt (Urteil vom 21.03.2019, Az. 6 U 190/17, vgl. unseren Blogbeitrag vom 09.04.2019). Danach sei eine Übereinstimmung beider Parteien für eine Vertragsänderung notwendig, notfalls müsse eine Vertragsänderung mit ei-ner Änderungskündigung herbeigeführt werden. Das Landgericht (LG) Hamburg hat sich die-ser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 29.11.2019, Az. 312 O 577/15).

Das Risiko, dass eine einseitige Änderung von Fernwärmeversorgungsverträgen mittels Be-kanntgabe nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme) vor Gericht angegriffen wird, dürfte gestiegen sein. Ob man aufgrund dieses Risikos künftig darauf verzichtet, Fernwärmeversorgungsverträge einseitig zu ändern, ist eine unternehmerische Entscheidung. Für zwingend halten wir dies nicht.

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