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Neue Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsvergütungen liegt vor!

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mit Urteil vom 13.06.2019 (Rechtssache C 420/18) bei einer „festen“ Vergütung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats verneint und diese damals im Zusammenhang mit einer niederländischen Stiftung ergangene Entscheidung zwischenzeitlich durch verschiedene Finanzgerichte sowie durch eine Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses (siehe Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE) bereits in nationales Recht übernommen wurde, war nun auf Grundlage eines luxemburgischen Falles zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen einer variablen Aufsichtsratsvergütung zu entscheiden.

Das Urteil vom 21.12.2023 (Rechtssache C-288/22 – TP) kam zu dem Ergebnis, dass auch eine variable Vergütung an die Mitglieder eines Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft nach luxemburgischem Recht zur Begründung eines umsatzsteuerlich relevanten Vorganges nicht mehr ausreicht! Die Grundsätze der Entscheidung sind ohne Weiteres auf das deutsche Gesellschaftsrecht als auch auf vergleichbare Aufsichtsräte / Gremien übertragbar.

Damit ist die gerade erst vorgenommene Neufassung der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung auch schon wieder überholt und bedarf einer zeitnahen Überarbeitung bzw. Klarstellung.

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