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Neue Dienstvorschrift zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften im Energie- und Stromsteuerrecht (DV EU) wirft ihre Schatten voraus

Nach dem Energie- und Stromsteuergesetz gewährte Begünstigungen sind europarechtlich als staatliche Beihilfe nach Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu werten. Ausgehend von Rechtsänderungen im Europäischen Beihilferecht sind derartige Steuerbegünstigungen zukünftig in einer allgemein zugänglichen Online-Datenbank der EU-Kommission zu veröffentlichen.

Hierzu wurde vom Bundesfinanzministerium und in Umsetzung der nun notwendigen Meldepflichten mit Datum vom 17.05.2016 die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energie- und Stromsteuergesetz (EnSTransV) erlassen, welche die Begünstigten zu einer jährlichen Meldung über die in Anspruch genommenen staatlichen Beihilfen an die Zollverwaltung verpflichtet. Diese Verordnung gilt erstmals für Steuerbegünstigungen, welche ab dem 01.07.2016 gewährt werden.

Ausgehend von den rechtlichen Vorgaben durch die EnSTransV, sind hierdurch ergangene Meldepflichten wie folgt zu unterscheiden:

Anzeigepflicht einer Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung

Hier sind von den Meldepflichtigen die Strom- und Energieerzeugnismengen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr entnommen oder verwendet worden sind, als auch die Höhe der entsprechenden Steuerbegünstigung gegenüber der Zollverwaltung offen zu legen (Verwendungsjahr).

Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

In diesem Zusammenhang sind von den jeweiligen Antragstellern die Höhe der jeweiligen Entlastungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich ausgezahlt worden sind, als auch die entsprechenden Mengen an Strom- und Energieerzeugnissen zu melden (Auszahlungsjahr).

Der Gesetzgeber möchte durch die Abstellung auf das tatsächliche Auszahlungsjahr Korrekturen der Erklärungen vermeiden.

Die entsprechende Anzeige bzw. Erklärung ist bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres beim Hauptzollamt einzureichen. Zunächst für das 2. Halbjahr 2016, dann für die jeweils folgenden Kalenderjahre. Unternehmen bzw. die Antragsteller können sich auf Antrag für einen Zeitraum von 3 Jahren von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht befreien lassen. Hierzu ist je nach in Anspruch genommener Steuerbegünstigungsnorm ein gesonderter Antrag zu stellen, sofern die entsprechende Steuerbegünstigung von € 150.000,00 in diesem Jahr nicht überschritten wurde.

Durch die Zollverwaltung erfolgt eine Überprüfung der Angaben auf Plausibilität. Bei Entlastungsanträgen von mehr als € 450.000,00 erfolgt ein Vergleich mit den Unterlagen und Anträgen bei den jeweiligen Hauptzollämtern.

Eine Überleitung dieser Melde- und Erklärungspflichten auf eine Online-Anwendung ist beabsichtigt.

Eine Veröffentlichung der gemeldeten Steuerbegünstigungen erfolgt auf einer Internetseite, sofern das Aufkommen für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr um mehr als € 500.000,00 überschritten wurde.

In diesem Zusammenhang sollen die nachfolgenden Daten des Erklärungs- bzw. Meldepflichtigen veröffentlicht werden:

  • Name
  • sog. Indikator (= Umsatzsteueridentifikationsnummer)
  • Wirtschaftszweig des Begünstigten
  • Höhe der jeweiligen Steuerbegünstigung,
  • Information zur Unternehmensgröße
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