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Neue CSR-Berichtspflichten auch für den Mittelstand

Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Geschlechtergleichstellung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung - durch die Umsetzung der CSR-Richtlinie in das HGB müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern künftig Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Im Ergebnis werden aber auch mittelständische Unternehmen von den neuen Berichtspflichten betroffen.

Warum gibt es die CSR-Berichtspflichten?

Die Abkürzung CSR steht für Corporate Social Responsibility, d.h. für die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen. Aufgrund dieser Verantwortung sollen bestimmte Unternehmen über die Folgen ihres wirtschaftlichen Handelns Rechenschaft in einem Nachhaltigkeitsbericht ablegen. Mit dieser Verpflichtung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Unternehmen heute nicht mehr nur nach ihren Finanzdaten von Investoren und Kunden bewertet werden, sondern zunehmend auch anhand nichtfinanzieller Informationen zu ökologischen, sozialen und ethischen Aspekten. Das gilt umso mehr, da deutsche Unternehmen ein wichtiger Bestandteil der globalisierten Wirtschaft sind und ein Produkt daher häufig in vielen verschiedenen Ländern bearbeitet wird, in denen unterschiedliche rechtliche, soziale und ökologische Standards gelten.

Über welche nichtfinanziellen Informationen muss berichtet werden?

Nach § 289c HGB n. F. müssen Unternehmen ihr Geschäftsmodell beschreiben und darüber hinaus bestimmte Angaben zu den folgenden ökologischen, sozialen und ethischen Aspekten machen:

  • Umweltbelange, z. B. Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder Schutz der biologischen Vielfalt;
  • Arbeitnehmerbelange, z. B. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, Arbeitsbedingungen, zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz oder Sicherheit am Arbeitsplatz;
  • Sozialbelange, z. B. Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften;
  • Achtung der Menschenrechte, z. B. Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen;
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung, z. B. bestehende Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Zu den angeführten ökologischen, sozialen und ethischen Aspekten sind grundsätzlich folgende Angaben verpflichtend:

  • Beschreibung der vom Unternehmen verfolgten Konzepte, ihrer Ergebnisse und der angewandten Due-Diligence-Prozesse;
  • Handhabung der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit sowie mit den Geschäftsbeziehungen und den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens verknüpft sind und die sich sehr wahrscheinlich schwerwiegend negativ auf die ökologischen, sozialen und ethischen Aspekte auswirken können;
  • Angabe der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind;
  • Erläuterung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge soweit diese für das Verständnis erforderlich sind.

Sollte ein Unternehmen kein Konzept zu den ökologischen, sozialen und ethischen Aspekten verfolgen, so ist dies klar und begründet zu erläutern (sog. Comply-or-explain-Prinzip).

Wo sind die nichtfinanziellen Informationen zu veröffentlichen?

§ 289b HGB n. F. regelt, dass die nichtfinanzielle Erklärung entweder in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufzunehmen oder ein gesonderter Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist. Die Offenlegung des gesonderten Nachhaltigkeitsberichts erfolgt entweder zusammen mit dem Lagebericht im Bundesanzeiger oder auf der Internetseite des Unternehmens mit entsprechendem Hinweis im Lagebericht. Gleiches gilt nach § 315b HGB n. F. für den Konzernlagebericht. Ein Unternehmen ist von der nichtfinanziellen Erklärung befreit, wenn es in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen wird, das die CSR-Anforderungen erfüllt.  

Ab wann gelten die CSR-Berichtspflichten?

Die am 06.12.2014 in Kraft getretene CSR-Richtlinie 2014/95/EU ist durch das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) in deutsches Handelsrecht umgesetzt worden. Die Gesetzesänderung ist am 19.04.2017 in Kraft getreten und für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen; mithin bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bereits für das laufende Jahr 2017.  

Inwieweit ist der Mittelstand von den CSR-Berichtspflichten betroffen?

Unmittelbar von der CSR-Berichtspflicht betroffene Unternehmen haben auch darüber zu berichten, wie es um die Nachhaltigkeit bei ihren Zulieferern steht. In der Praxis dürfte dies dazu führen, dass auch Mittelständler, die in Lieferketten von großen Unternehmen eingebunden sind, künftig zunehmend mit CSR-Anforderungen konfrontiert werden, ohne dass sie selbst der CSR-Berichtspflicht unterliegen. Damit wird die CSR-Berichtspflicht im Ergebnis grundsätzlich für alle Unternehmen gelten, die direkt oder indirekt über Lieferketten mit großen kapitalmarktorientierten Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Darüber hinaus wird die Erweiterung der Lageberichterstattung auf Nachhaltigkeitsaspekte Ausstrahlwirkung auf große Mittelständler entfalten. Vermutlich wird schon bald eine gute Lageberichterstattung bei allen Unternehmen auch Nachhaltigkeitsaspekte umfassen.

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, aber auch kleine und mittlere Unternehmen, die sich in der gleichen Lieferkette befinden, stehen daher vor der Herausforderung, die geforderten nichtfinanziellen Informationen zeitgerecht und in der geforderten Qualität bereitstellen zu müssen. Dazu müssen zeitnah bestehende Lücken in der Berichterstattung identifiziert und entsprechende Berichtsprozesse implementiert werden.

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