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Neubewertung von Zollbewilligungen: Die Abfrage der Steuer-ID ist bis auf Weiteres ausgesetzt

Aufgrund des im Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex müssen zollrechtliche Bewilligungen neu bewertet bzw. bereits bestehende auf die neue Rechtslage übergeleitet werden. Zu diesem Zweck werden von der Zollverwaltung derzeit Fragebögen versendet. Bei neuen Zollbewilligungen ist diese Rechtslage bereits einbezogen.

Nach Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsordnung (EU) darf der Antragsteller in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben.

Daher fordert die Zollverwaltung im Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil l „Informationen über das Unternehmen“ durchaus „sensible Daten“ ein.

In dem zuvor erwähnten Fragebogen sollen „grundsätzlich“ von dem Antragsteller, der zollrechtlicher Erleichterungen erhalten möchte, die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, die wichtigsten Führungskräfte und Personen, die in irgendeiner Form Zollangelegenheiten bearbeiten, benannt werden. Dazu sollen deren persönliche Daten, u. a. Angaben über die Steuer-ID der Mitarbeiter und das zuständige Finanzamt, angegeben werden. Betroffen sind davon bundesweit mehr als 70.000 Unternehmen.

Die Abfrage der Steueridentifikationsnummern sei laut der Zollverwaltung für eine eindeutige Identifikation der betreffenden Personen im Rahmen einer Abfrage bei den Finanzämtern erforderlich.

Im Juni dieses Jahres hat ein Unternehmen beim Finanzgericht Düsseldorf gegen die neuen persönlichen Angaben zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen Klage eingereicht. Die Vorgehensweise der Zollbehörde ginge über das, was das Gesetz vorschreibe, hinaus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat offensichtlich sowohl datenschutzrechtliche Bedenken, als auch Bedenken bei der erfragten Personengruppe, denn es bezieht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein.

Der EuGH soll nun prüfen, ob der Zollbehörde nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsordnung und dem Unionszollkodex gestattet ist, den Antragsteller zu der Mitteilung der oben genannten Daten aufzufordern bzw. zu verpflichten (Az. 4K 1404/17 Z).

Eine Entscheidung vom EuGH wird frühestens im kommenden Jahr erwartet. Gemäß einer Information der Zollverwaltung ist die Abfrage der Steuer-ID bis auf Weiteres ausgesetzt.

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