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Nachweispflichten zur Berücksichtigung von Entschädigungszahlungen innerhalb der Netzentgelte

Regelt ein Netzbetreiber die Einspeisung aus EE- oder KWK-Strom ab, weil seine Netzkapazitäten nicht ausreichen um den erzeugten Strom weiterzuleiten, so hat er den Anlagenbetreiber zu entschädigen. Diese Entschädigungszahlungen kann der Netzbetreiber bei der Ermittlung der Netzentgelte nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen. Der regelmäßig veröffentlichte Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) „Leitfaden zum Einspeisemanagement“ thematisiert die Nachweispflichten für Netzbetreiber zur Erfüllung dieser Voraussetzungen.

Erforderlichkeit der Einspeisemanagement-Maßnahme nach § 14 Abs. 1 EEG

Eine Abregelung der Einspeisung nach § 14 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist erst dann erforderlich, wenn gemäß der gesetzlichen Reihenfolge zuvor keine anderweitigen Einspeisemanagement-Maßnahmen zu ergreifen gewesen wären. Vorrangig sind dabei auch die Maßnahmen nach § 13 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu beachten, um eine Gefährdung oder Störung der Elektrizitätsversorgung auszuschließen. Daraus folgt, dass beispielsweise netzbezogene Maßnahmen (z. B. durch Netzumschaltungen) oder auch marktbezogene Maßnahmen (z. B. durch den Einsatz von Regelenergie oder vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten) einer Abregelung vorzuziehen sind. Der Leitfaden der BNetzA erfordert dabei Nachweise, aus denen hervorgeht, welche anderweitigen Einspeisemanagement-Maßnahmen durchgeführt worden sind, um eine Einspeise-Regelung nach § 14 Abs. 1 EEG zu vermeiden.

Eine Erforderlichkeit nach dem EEG setzt gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EEG zudem voraus, dass die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen wurden. Dies sollte der BNetzA in Form einer zeitlichen Darstellung des Strom-/Lastflusses, der die Reduzierung/Abschaltung der EEG-Anlage erforderte, nachgewiesen werden.

Nichtvertretenmüssen der Einspeisemanagement-Maßnahme durch den Netzbetreiber

Um das Nichtvertretenmüssen einer Regelung gem. § 14 Abs. 1 EEG nachzuweisen, hat der Netzbetreiber darzulegen, dass er alle Möglichkeiten zur Optimierung sowie Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen des Netzes genutzt hat. Hierbei sind vor allem Nachweise erforderlich, aus denen hervorgeht, inwieweit der Netzbetreiber entsprechende Einspeisemanagement-Maßnahmen nach §§ 11 ff. EnWG oder § 12 EEG ergriffen hat, um die Regelung der Anlagen nach § 14 Abs. 1 EEG zu vermeiden.

Hinweise

  • Zwar konkretisiert der Leitfaden die Ausführungen des Gesetzgebers zu den erforderlichen Nachweisen im Rahmen von Entschädigungszahlungen, jedoch bleibt eine explizite Auflistung aus.
  • Netzbetreiber können daher schnell mit Unklarheiten konfrontiert werden, welche die Anerkennung der Entschädigungszahlungen als Kosten erschweren.
  • Um einen wirtschaftlichen Nachteil zu vermeiden ist es ratsam, dass Netzbetreiber sich frühzeitig mit ihren speziellen Anforderungen für die Nachweiserbringung auseinandersetzen.
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