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Mögliche Verlängerung der Übergangsregelung für § 2b UStG

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 ist im Finanzausschuss des Bundestages (überraschenderweise doch noch) eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) um zwei weitere Jahre (bis zum 01.01.2025) eingebracht worden. Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen eine Formulierungshilfe für die entsprechende Gesetzesänderung (Anpassungen in § 27 UStG) erarbeitet.

Wenn die Verlängerung tatsächlich in das finale Gesetz aufgenommen wird - was derzeit als wahrscheinlich gilt - dann kommt dies natürlich insofern recht spät, als dass der größte Teil der Vorbereitungsarbeiten seitens der betroffenen Steuerpflichtigen bereits erledigt ist. Andererseits würde die Verlängerung zusätzliche Zeit verschaffen, im Einzelfall noch ausstehende Anpassungen wie Satzungsänderungen, Vertragsanpassungen, o. Ä. mit der gebotenen Ruhe umzusetzen.

Da einige Kommunen und Anstalten derzeit noch auf die Erteilung verbindlicher Auskünfte der zuständigen Finanzämter warten und sich die Verwaltungsauffassung zu § 2b UStG (vor allem in Nordrhein-Westfalen) im Laufe des Jahres 2022 noch ein Stück weit „weiterentwickelt“ hat, ist die zusätzliche Zeit natürlich nicht unwillkommen.

Nach dem Formulierungsvorschlag des Bundesfinanzministeriums ist die Verlängerung so ausgestaltet, dass diese - wie schon bei der Verlängerung des Optionszeitraums im Jahr 2020 - automatisch gilt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die von der Verlängerung Gebrauch machen möchten, müssen somit keine weiteren Erklärungen abgeben oder Anträge stellen.

Viele Kommunen, Anstalten, Zweckverbände und Hochschulen haben die Vorbereitung auf § 2b UStG mit der Einführung eines Tax-Compliance-Management-Systems (TCMS) verbunden. Der Bedarf für ein haftungsvermeidendes TCMS besteht jedoch - unabhängig von der aufgeschobenen Anwendung des § 2b UStG - weiterhin. Da die TCMS-Projekte teilweise auf den Erkenntnissen aufbauen, die im Rahmen der für Zwecke der Umsetzung des § 2b UStG durchgeführten Ertrags- und Vertragsanalysen gewonnen wurden, ist es unseres Erachtens sinnvoll, den „Schwung“ der laufenden Umsetzungsarbeiten beizubehalten und die Arbeiten zeitnah zum Abschluss zu bringen, auch wenn der unmittelbare Zeitdruck im Zusammenhang mit § 2b UStG durch die geplante Verlängerung genommen wird.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden.

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