Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Mitarbeiterbeteiligungen – Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Viele Arbeitgeber versuchen über ein attraktives Vergütungspaket, das über die klassische Gehaltszahlung hinausgeht, Motivations- bzw. Bindungs-Anreize für Arbeitnehmer zu schaffen. Ein Teil des Pakets kann die Mitarbeiterbeteiligung sein. Diese stellt besonders für Start-ups ein wichtiges Instrument im Wettbewerb um hoch qualifizierte Mitarbeiter dar.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Im Jahr 2021 wurde mit § 19a EStG eine Sondervorschrift zur steuerlichen Behandlung von Vermögensbeteiligungen eingeführt. Diese Regelung begünstigt den echten Erwerb von Unternehmensanteilen, bei dem Kapitalbeteiligungen (z.B. Aktien oder GmbH-Anteile) direkt an die Mitarbeiter übertragen werden. Im Gegensatz dazu steht die sog. virtuelle Beteiligung, bei der Mitarbeiter über Sonderzahlungen bei entsprechender Entwicklung des Unternehmens am Unternehmenserfolg beteiligt sind, jedoch keine Anteile erhalten. Tatsächlich wurde die Regelung zur begünstigten Übertragung von echten Anteilen bisher nur von wenigen Unternehmen genutzt, da Mitarbeiter häufig vor der sog. Dry-Income-Problematik standen. Davon ist die Rede, wenn der Vorteil aus der erhaltenen Beteiligung bereits aus steuerlicher Sicht als realisiert gilt, obwohl dem Arbeitnehmer der Veräußerungsgewinn noch nicht zugeflossen ist. Das ist z.B. beim Wechsel des Arbeitgebers oder bei Ablauf einer Frist der Fall. Folglich sind Steuern zu entrichten, obwohl noch keine Liquidität geflossen ist. Arbeitnehmer können dadurch vor erhebliche finanzielle Herausforderungen gestellt werden. 

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) sind die Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung angepasst bzw. ausgedehnt worden. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, mehr privates Kapital zu mobilisieren, den Finanzplatz Deutschland attraktiver zu machen und die Aktienkultur in Deutschland zu stärken.

Die Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz für Start-ups

Die Änderungen sollen insbesondere bessere Bedingungen für Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schaffen.

Entschärfung der Dry-Income-Problematik

Zur Entschärfung der Dry-Income-Problematik des § 19a EStG wurden mit dem ZuFinG folgende Regelungen angepasst bzw. ergänzt:

  • Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen spätestens nach 15 Jahren statt wie bisher nach 12 Jahren (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Bei Rückerwerb der Beteiligungen durch den Arbeitgeber ist nur die gezahlte Vergütung maßgeblich und nicht mehr der gemeine Wert (§ 19a Abs. 4 Satz 4 EStG).
  • Keine Besteuerung bei Ablauf des Dienstverhältnisses oder der Nachversteuerungsfrist, wenn der Arbeitgeber erklärt, die Haftung für abzuführende Lohnsteuer in Verbindung mit einem späteren Verkauf zu übernehmen (§ 19a Abs. 4a EStG).
  • Neben Anteilen von der Gesellschaft selbst werden jetzt auch übertragene Anteile von Gesellschaftern an Arbeitnehmer begünstigt (§ 19a Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Der Steueraufschub wird auch für vinkulierte Anteile gewährt (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Erweiterung des Anwendungsbereichs 

Zusätzlich zu den Vorschriften der aufgeschobenen Besteuerung wird der Anwendungsbereich der Rege-lungen erweitert. Es sollen zukünftig mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, von den Begünstigungen zu profitieren. Die Privilegien können künftig genutzt werden, wenn die u.g. Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung oder in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren nicht überschritten wurden. Die Gründung des Unternehmens darf jetzt bereits 20 Jahre (bisher 12) zurückliegen (§ 19a Abs. 3 EStG).

Schwellenwerte Bisher Neu
Jahresumsatz oder Bilanzsumme max. 50 Mio. € oder 43 Mio. € max. 100 Mio.€ oder 86 Mio. €
Zahl der Mitarbeiter 250 1.000

An die Beteiligungsart gebundene Voraussetzungen

Um die Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer am Kapital des Unternehmens tatsächlich, nicht nur virtuell beteiligt werden. Dem Mitarbeiter müssen z.B. bei einer GmbH echte Kapitalanteile gewährt werden, was eine notarielle Vereinbarung erfordert. Die Begünstigungen des § 19a EStG gelten auch dann, wenn die Beteiligung mittelbar über eine Personengesellschaft gewährt wird, was i.d.R. privatschriftlich erfolgen kann. 

Hinweis: Die Ausweitung der Regelung des § 19a EStG auf Unternehmen in einem Konzern, bei denen der Arbeitnehmer nicht beschäftigt ist, war im Gesetzentwurf vorgesehen, wurde aber nicht umgesetzt.

Änderungen für alle Unternehmen

Neben der dargestellten Regelung für junge Unternehmen wurde allgemein für alle Unternehmen der Freibetrag für im Rahmen des Dienstverhältnisses unentgeltlich erhaltene oder verbilligt überlassene Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers gem. § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG von 1.440 € auf 2.000 € im Kalenderjahr erhöht. Im Gegensatz zu §19a EStG sind hier nach wie vor auch Anteile von Unternehmen i.S. des § 18 AktG begünstigt. Das heißt, dass z.B. auch Aktien von Konzerngesellschaften überlassen werden können, bei denen der Arbeitnehmer nicht beschäftigt ist.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang