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Mieterstrom-Zuschlag – eine interessante Möglichkeit zur dezentralen Stromerzeugung

Für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen), die in, an oder auf einem Wohngebäude Strom erzeugen, besteht seit dem 24.07.2017 die Möglichkeit den sogenannten Mieterstrom-Zuschlag zu erhalten. Dieser ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legal definiert.

Definition Mieterstrom-Zuschlag

Neben der Einspeisevergütung nach EEG erhält der Anlagenbetreiber für den Stromanteil, der an Mieter geliefert wird, eine Förderung, Mieterstrom-Zuschlag genannt. Der Mieterstrom-Zuschlag setzt sich aus der gesetzlichen Förderung (Einspeisevergütung) abzüglich 8,5 ct/kWh zusammen und wird, analog zur Einspeisevergütung, über 20 Jahre zzgl. dem Inbetriebnahmejahr gezahlt.

Voraussetzungen für den Mieterstrom-Zuschlag

Um den Mieterstrom-Zuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG zu erhalten, sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die PV-Anlage darf eine Leistung von 100 kWp nicht übersteigen.
  • Die Belieferung aus der PV-Anlage muss in räumlicher Nähe zur Anlage erfolgen.
  • Mindestens 40 % des Gebäudes muss dem Wohnen dienen.
  • Für den Mieterstrom ist die volle EEG-Umlage zu zahlen.
  • Die PV-Anlage muss im Vorfeld im Marktstammdatenregister gemeldet werden.
  • Der Mieterstrom-Zuschlag ist begrenzt auf 500 MW Zubau/a.
  • Preisobergrenze des Mieterstrompreises: maximal 90 % des Grundversorgungstarifes.

Der Anspruch auf den Mieterstrom-Zuschlag besteht nicht, wenn der Strom zwischengespeichert wird (§ 21 Abs. 3 S. 3 EEG).

Des Weiteren ist der Mieterstromvertrag separat zum Mietvertrag abzuschließen. Die Laufzeit beträgt maximal ein Jahr und kann innerhalb der gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Demnach steht es dem Mieter frei sich aus der PV-Anlage oder von einem Stromlieferanten seiner Wahl beliefern zu lassen.

Praxisthemen

  • Es gibt vielfältige Möglichkeiten der Umsetzung, angefangen bei der Frage wer Anlagenbetreiber wird. Dies kann der Vermieter, die Mietergemeinschaft aber auch ein Contractor sein. Hier sollten insbesondere die steuerlichen und wirtschaftlichen Betrachtungen einzelfallbezogen erfolgen.
  • Die Abrechnung des Mieterstroms ist umzusetzen. Abhängig vom gewählten Messaufbau sowie den Umsetzungen der Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) kann dies komplexe Abrechnungsmodalitäten nach sich ziehen. Hier gibt es Möglichkeiten Dienstleister oder Berater heranzuziehen.

Detaillierte Ausführungen zu dem Thema Mieterstrom einschließlich der Vor- und Nachteile für die einzelnen Rollen finden Sie hier.

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