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Mieter zieht nicht aus – Vermieter kann hohen Nutzungsausfall verlangen

Ein Mieter, der nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht auszieht, läuft Gefahr, mehr bezahlen zu müssen als die bisher geschuldete Miete.

In dem dazu am 16.6.2021 vom AG Brandenburg entschiedenen Fall (Az.: 31 C 51/20) hatten die Mieter ihr Mietverhältnis im September zum 31.12. gekündigt. Dann überlegten sie es sich doch anders und übermittelten den Vermietern ein Schreiben, in dem sie die Kündigung zurücknahmen. Damit hielten sie ihre Kündigung für erledigt und zogen auch nicht zum 31.12. aus, sondern erst im Juni des Folgejahres. Der Vermieter forderte nun für die Zeit von Januar bis Juni eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Marktmiete – und diese war höher als die vereinbarte Miete. Entschieden wurde, dass die „Rücknahme“ einer Kündigung nur einvernehmlich möglich ist. Der Vermieter konnte eine Nutzungsentschädigung verlangen und dabei statt der vereinbarten Miete die ortsübliche Marktmiete ansetzen, die im Fall einer Neuvermietung erzielt werden kann. 

Hinweis: Die konkrete Höhe dieser „Marktmiete“ kann im Zweifel durch das Gericht auch im Wege einer Schätzung ermittelt werden. Die Miete wird dann anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt, häufig zzgl. eines Zuschlags von 10 %.

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