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Mehr Hilfe für "notleidende Stiftungen" durch Ergänzungen des neuen Stiftungsrechts in letzter Minute?

Seit Jahren hat vor allem die anhaltende Zinssituation an den Märkten viele kleine Stiftungen an den Rand der Handlungsunfähigkeit geführt. Einerseits ließen die Erträge des Stiftungsvermögens eine sinnvolle Stiftungsarbeit nicht mehr zu andererseits waren die Hürden, sich z. B. durch eine Zusammenlegung oder Zulegung zu einer stärkeren Einheit zusammenzuschließen, sehr hoch.

Am 24. und 25. Juni 2021 haben Bundestag und Bundesrat das gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 31. März 2021 in einigen Punkten nachgebesserte Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf den Weg gebracht. In der endgültigen Fassung wurde unter anderem die Empfehlung aus einer im Mai erfolgten Sachverständigenanhörung umgesetzt, die gesetzlichen Hürden für Satzungsänderungen, den Wechsel von einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung und für Fusionen (Zusammen- oder Zulegung) von dauerhaft finanziell notleidenden Stiftungen zu verringern.

In der Fassung des Regierungsentwurfs waren solche Maßnahmen unter anderem davon abhängig, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist“ (vgl. § 85 Abs. 1 Ziff. 1,§ 86 Ziff. 1, § 86 a Ziff. 1 BGB-E. Ausdrücklich mit Blick auf notleidende Stiftungen wird nun in der endgültigen Fassung des Gesetzes darauf abgestellt, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Gleichzeitig ist ein neuer Satz 2 angefügt der klarstellt, dass diese Voraussetzung insbesondere dann vorliegt, „wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.“ Das neue Recht tritt zwar förmlich erst ab 01. Juli 2023 in Kraft, bietet aber schon jetzt Chancen.

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