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Lockdown: Neue Gutscheinregelung für abgesagte Veranstaltungen

Durch den allgemeinen Lockdown sind zahlreiche Veranstaltungen ausgefallen, für die schon Eintrittskarten verkauft worden waren. Der Gesetzgeber hat kürzlich im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht eine Gutscheinregelung für Veranstaltungsverträge geschaffen.

Veranstalter dürfen demnach einen Gutschein ausstellen, wenn die Eintrittskarte vor dem 8.3.2020 gekauft wurde und die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgefallen ist. Der Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden.

Anzuwenden ist die Regelung auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Lesungen, Sportwettkämpfe und Ähnliches. Sie gilt nicht nur für einzelne Tickets, sondern auch für Dauerkarten.

Beispiel: Ein Kunst- und Kulturverein hat Saisonkarten für zehn Konzerte im Jahr 2020 verkauft. Nachdem bereits zwei Konzerte Anfang des Jahres stattgefunden hatten, mussten fünf weitere zunächst ausfallen. Der Verein kann für diese ausgefallenen Konzerte einen Gutschein ausstellen, der den Wert dieser fünf Konzerte (also auch Vorverkaufsgebühren) umfassen muss. Einen Sachgutschein darf er nicht ausstellen (z.B. für einen Einkauf im Onlineshop des Vereins). Aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass er wegen der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde. Außerdem muss der Gutschein dem Inhaber der Eintritts- oder Dauerkarte übergeben worden sein, z.B. persönlich in einer Vorverkaufsstelle. Alternativ kann der Gutschein per Brief oder E-Mail versenden werden.

Hinweis: Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder wenn er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.

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