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Leistungsbeschreibungen in Rechnungen: BFH lehnt überhöhte Anforderungen ab

Bereits im Juni 2019 hatten wir über ein beim BFH anhängiges Verfahren berichtet, bei dem es darum ging, wie genau die Leistungsbeschreibung im Rechnungstext sein muss, um einen Vorsteuerabzug sicherzustellen. Der BFH hat in zwei Urteilen vom 10.7.2019 (Az.: XI R 28/18 und XI R 2/18) nunmehr unternehmerfreundlich entschieden und insoweit für etwas Entspannung gesorgt.

Sachverhalt: Handelsübliche Bezeichnungen

In dem zu beurteilenden Sachverhalt des Verfahrens XI R 28/18 ging es um die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen zulässig ist, in denen als Leistungsbeschreibung nur die Warengattungen wie z. B. T-Shirts, Pullover etc. aufgeführt wurden. Als Vorinstanz hatte das FG Hessen (Urteil vom 19.6.2018, Az.: 1 K 1828/17) einen Vorsteuerabzug aus entsprechend ausgestellten Rechnungen versagt, weil die verwendeten Begriffe keine handelsübliche Bezeichnung seien. Nach Auffassung des FG hätte eine Einzelidentifizierung möglich sein müssen.

Entscheidung des BFH unter Berufung auf kaufmännische Gepflogenheiten

Der BFH bestätigt, dass Rechnungsangaben i.S.d. § 14 UStG so beschaffen sein müssen, dass eine Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich ist. Eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen sei hingegen nicht erforderlich. Die Beschreibung solle eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Hinweis: Als Anhaltspunkt kann sich der Rechnungsaussteller an die Bezeichnung anlehnen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringt. Üblich ist dem BFH zufolge das, was unter Kaufleuten als Bezeichnung verwendet wird.

In seiner Begründung führt der BFH mit Blick auf das Unionsrecht weiter aus, dass der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG enthaltene Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ nicht zu einer Verschärfung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug führen darf. Wer bestreitet, dass eine Bezeichnung handelsüblich ist, habe zudem den Nachweis zu erbringen, was handelsüblich ist. Wolle das Finanzamt den Vorsteuerabzug also wegen handelsunüblicher Bezeichnung versagen, so müsse sie auch den Beweis dafür antreten, dass die verwendete Beschreibung handelsunüblich ist.

Hinweis: Da der BFH die Angelegenheit zur endgültigen Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen hat, besteht noch keine endgültige Rechtsklarheit in dieser Sache.

Empfehlung: Eine möglichst eindeutige Bezeichnung und der Verweis auf ergänzende Geschäftsunterlagen (z.B. Lieferscheine, Bestellungen o.Ä.) verhindert Diskussionen mit der Finanzverwaltung und hilft, steuerliche Risiken mit Blick auf den Vorsteuerabzug zu vermeiden. Kommt es doch einmal zu unterschiedlichen Auffassungen über die korrekte Leistungsbezeichnung, so kann sich der Steuerpflichtige auf kaufmännische Gepflogenheiten berufen.

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