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KWK-Umlagebegünstigung - Schnelle Meldung schont die Liquidität - Stichtag bereits am 31. Januar 2017

B oder C - in einer dieser sogenannten Letztverbraucherkategorien mussten sich Stromverbraucher bislang wiederfinden, um von einer Verringerung der KWK-Umlage zu profitieren. Mit der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Novelle wird dieses System abgeschafft: Künftig können nur noch solche Unternehmen diese Privilegierung in Anspruch nehmen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Bescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG erhalten haben. Die Begrenzung der KWK-Umlage wird somit eng mit der Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG verknüpft.

Für die Jahre 2016 bis 2018 hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen geschaffen, die für solche Unternehmen wichtig sind, die künftig keinen Anspruch mehr auf die Verringerung der KWK-Umlage haben, weil sie die Voraussetzungen der EEG-Umlagebefreiung nicht erfüllen. Diese sehen im Kern vor, dass die Neuregelungen zur KWK-Umlagereduzierung nicht rückwirkend für das Kalenderjahr 2016 in Kraft treten, sondern erst ab dem 1. Januar 2017 gelten.

Die nachstehende Tabelle gibt zunächst einen Überblick über die Begünstigungen für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 in den verschiedenen Fallkonstellationen:

Jahr 2016

Für Unternehmen, die bislang der Kategorie B angehörten, ändert sich für das Jahr 2016 nichts. Für sie ist die KWK-Umlage weiterhin für das Jahr 2016 auf 0,04 Cent/kWh begrenzt.

Für Letztverbraucher, die bislang der Kategorie C angehörten, gilt für das Jahr 2016 die bisherige Begrenzung auf 0,03 Cent/Kilowattstunde ebenfalls fort, wenn das Unternehmen die folgende Voraussetzung erfüllt:

  • In den Jahren 2014 bis 2016 darf die Privilegierung nach dem KWKG für das Unternehmen und verbundene Unternehmen (Konzern) insgesamt die Summe von 160.000 Euro nicht überschritten haben.
  • Für Letztverbraucher, die bislang der Kategorie C angehörten, und die vorstehende Schwelle von 160.000 Euro überschritten haben, erhöht sich die Begrenzung für das Jahr 2016 auf 0,056 Cent/Kilowattstunde.

Verdopplungsgrenze in den Jahren 2017 und 2018

Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für die EEG-Umlagebefreiung erfüllen, können in den Jahren 2017 und 2018 noch folgende Vergünstigungen in Anspruch nehmen:

Letztverbraucher, die bislang der Kategorie B angehörten und im Jahr 2016 die Voraussetzungen nach der bisherigen Regelung erfüllt haben (§ 26 Abs. 2 KWKG 2016 (alt)), müssen im Jahr 2017 für den Stromverbrauch über einer Gigawattstunde maximal 0,08 Cent/kWh und im Jahr 2018 maximal 0,16 Cent/kWh zahlen. Ab dem Jahr 2019 ist dann der Regelsatz zu entrichten. Dies entspricht - bei aktueller Höhe der KWK-Umlage - ungefähr einer Verzehnfachung.

Letztverbraucher der bisherigen Kategorien C, die im Jahr 2016 die Voraussetzungen nach der bisherigen Regelung erfüllt haben (§ 26 Abs. 2 KWKG 2016 (alt)), müssen im Jahr 2017 für den Stromverbrauch über einer Gigawattstunde maximal 0,06 Cent/kWh und im Jahr 2018 maximal 0,12 Cent/kWh zahlen. Ab dem Jahr 2019 ist dann der Regelsatz zu entrichten.

In sämtlichen Fallkonstellationen gilt, dass diese Übergangsregelungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn das Unternehmen nicht die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage erfüllt. Werden hingegen diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Neuregelung nach § 27KWKG 2016 (neu) vorrangig. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Mitteilungsfrist für Neuregelung endet am 31. Januar 2017

Die Inanspruchnahme der beschriebenen Begünstigungen ist überdies - wie bisher - an diverse Meldepflichten gekoppelt. Bei diesen Mitteilungen ist besondere Eile geboten für Unternehmen, die für das Jahr 2017 die neue Regelung zur Begrenzung der KWK-Umlage nutzen möchten. Das sind solche Unternehmen, die für das Jahr 2017 einen Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage erhalten. Sie müssen bis zum 31. Januar 2017 dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie den tatsächlichen Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid mitteilen. Versäumen sie diese Frist, wird im Laufe des Jahres 2017 zunächst die volle KWK-Umlage berechnet und die neue Begrenzung erst bei der Jahresendabrechnung berücksichtigt. Im Übrigen sollten auch solche Unternehmen, die eine EEG-Umlagebegrenzung für das Begrenzungs- und Kalenderjahr 2017 beantragt haben, aber noch keinen Bescheid vom BAFA erhalten haben, diese Mitteilung fristwahrend vornehmen.

Wichtig ist ferner, dass die vorgenannten Begünstigungen ausschließlich für die KWK-Umlage und damit nicht für die Begünstigungen bei den Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV, § 17f EnWG und nach § 18 AbLaV gelten.

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