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Kürzung des Urlaubanspruchs aufgrund Kurzarbeit Null?

Aufgrund der Corona-Krise befinden sich Arbeitnehmer oftmals in Kurzarbeit. In der Praxis ergeben sich dabei häufig Fragen zum Thema Urlaub und Kurzarbeit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nunmehr in einem Urteil zu der bislang umstrittenen Frage Stellung genommen, ob für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit nicht arbeitet (sich in „Kurzarbeit Null“ befindet), der Urlaub anteilig zu kürzen ist. Das Gericht hat dies in seiner aktuellen Entscheidung bejaht.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie war in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß standen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember 2020 wiederholt Kurzarbeit Null, wobei in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 die Kurzarbeit Null durchgehend bestand. Im August und September 2020 hatte die Beklagte der Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt, also eine Kürzung um 2,5 Tage vorgenommen.

Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche und klagte auf Feststellung, dass ihr der ungekürzte Urlaub für das Jahr 2020 zustünde.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben hätte. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Hinweise:

  1. Das Gericht entschied mit Blick auf die Vorgaben des Europäischen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht.
  2. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Daher ist in der Angelegenheit noch nicht „das letzte Wort gesprochen“. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BAG ist es daher angeraten, die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit Null durch die Parteien zu regeln. Dies kann in einer vertraglichen Regelung oder in einer Betriebsvereinbarung geschehen. 

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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