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Konzernbefreiung auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen

Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen. Gleiches gilt auch für die Konzernberichterstattung von Mutterunternehmen großer Unternehmensgruppen. Der Nachhaltigkeitsbericht beinhaltet die drei Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.

Muss in einem Konzernverbund tatsächlich jedes Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Gemäß der CSRD ist eine Konzernbefreiung, wie wir sie beispielsweise aktuell aus § 264 Absatz 3 HGB kennen, für die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen. Die Befreiung kommt dabei sowohl für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmensebene als auch für den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines Mutterunternehmens, das auch Tochterunternehmen ist, in Betracht. Entscheidend ist insbesondere, dass ein Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen wird. Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Diese müssen auch dann einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen, wenn sie in den konsolidierten Bericht des Mutterunternehmens integriert werden.

Ein Tochterunternehmen kann damit von der Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts befreit sein . Gleichwohl ist es möglich, dass diesen Unternehmen das Sammeln von Datenpunkten nicht erspart bleibt, da die geforderten Informationen für die konsolidierte Berichtserstattung der Mutter bereitgestellt werden müssen, wenn es sich um wesentliche Themenbereiche für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt. Davon können sogar solche Tochterunternehmen betroffen sein, die selbst nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, aber Informationen für den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung stellen müssen.

Um diese Herausforderung zu meistern, müssen im gesamten Konzern die notwendigen Strukturen und Prozesse geschaffen werden, um zu den für das Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsthemen entsprechende Angaben im Konzernlagebericht machen zu können. Hierbei ist zunächst zu prüfen, welche Unternehmen in welchem Umfang in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubeziehen sind.

Die Umsetzung der CSRD in nationales Recht ist bisher nicht erfolgt. Insofern bleibt noch abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie und somit auch die Erleichterungsvorschriften konkret umsetzt.

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