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Kindergeldbezug bei volljährigen Kindern

Das Kindergeld stellt insbesondere bei kinderreichen Familien eine nicht zu vernachlässigende Rechengröße im Haushaltseinkommen dar. Für das erste und zweite Kind bekommen die Eltern seit dem 1.1.2021 monatlich jeweils 219 €. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 € und für jedes weitere Kind gibt es 250 €. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung für 2022 noch Erhöhungen beschließen.

Ist das Kind volljährig, zahlt die Familienkasse das Kindergeld noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fort, wenn das Kind in dieser Zeit

  • für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert (auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium),
  • auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss,
  • einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten macht.

Absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung, darf es i.d.R. nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher arbeiten, damit das Kindergeld fortgezahlt wird (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, so dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt.

Hinweis: Nimmt das Kind unmittelbar nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss ein passendes Masterstudium auf, gilt letzteres Studium i.d.R. nicht als zweite Berufsausbildung, sondern noch immer als Teil der ersten Ausbildung. Daraus folgt, dass die Familienkasse noch keine Erwerbstätigkeitsprüfung anstellen darf und deshalb das Kindergeld unabhängig vom zeitlichen Umfang eines Nebenjobs ausbezahlt werden muss.

Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten Ausbildung des Kindes mehr als vier Monate, haben Eltern für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend dabei sind für die Familienkassen zwei Zeitpunkte: 

  • der Abschluss der ersten Ausbildung und 
  • der Beginn der zweiten. 

Die erste Ausbildung gilt für die Familienkasse als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal heruntergeladen werden kann (also nicht erst, wenn das Kind sein Zeugnis tatsächlich abholt). Die zweite Ausbildung beginnt aus Sicht der Familienkasse dann, wenn die Ausbildung tatsächlich startet. 

Für ein Studium bedeutet dies, dass nicht der Zeitpunkt der Bewerbung oder Immatrikulation entscheidend ist, sondern der Besuch von Seminaren und Vorlesungen. Nur wenn diese Zeitspanne zwischen Ende der ersten und Beginn der zweiten Ausbildung kürzer ist als vier Monate, gilt sie als „Übergangszeit“, in der Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben.

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