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Keine USt, wenn Schüler Kuchen verkaufen

Ab 2025 wird auch die öffentliche Hand i.d.R. umsatzsteuerpflichtig sein. Das betrifft u.a. Schulen und Kitas. Die Finanzministerien in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben klargestellt, unter welchen Voraussetzungen auch künftig der dortige Kuchenverkauf nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Auch Bayern erließ eine Verfügung.

So wurde durch die vom Bayrischen Landesamt für Steuern erlassene Verfügung am 21.12.2023 (Az.: S 7107.2.1-37/20 St33) festgestellt, dass ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen (z.B. auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien) auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist. Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie z.B. für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis.

Hinweis: Ausnahmen gelten nur, wenn die Gruppe regelmäßig und nachhaltig (z. B. wöchentlich) solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 € betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.

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