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Keine technische Sicherungseinrichtung für Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte erforderlich

Grundsätzlich sind elektronische Aufzeichnungssysteme, die für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisiert sind und der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren oder vergleichbaren elektronischen, vor Ort genutzten Zahlungsvorgängen (z. B. Geldkarte, virtuelle Konten) dienen, mit einer zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung (TSE) zu schützen.

Zu den vorgenannten Aufzeichnungssystemen gehören auch elektronische Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge.

Das BMF gibt mit Schreiben vom 03.05.2021 (AZ IV A 4 - S 0319/21/10001 :001) eine Übergangsregelung bekannt, die vorgenannte Aufzeichnungssysteme in der Parkraumbewirtschaftung und Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge von dieser Pflicht befreit. Anlass ist die derzeitige Überarbeitung der Kassensicherungsverordnung, mit welcher diese Ausnahmen geregelt werden. Das BMF befreit die Unternehmen somit von der Pflicht, für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung eine TSE zu implementieren und zu betreiben.

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