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Kassensysteme – bundeslandspezifische Fristverlängerung zur Implementierung einer TSE

Seit 01.01.2020 müssen Kassensysteme mit sogenannten Technischen Sicherungseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein. Gemäß BMF-Schreiben vom 06.11.2019 beanstandet die Finanzverwaltung allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung bis zum 30.09.2020 noch nicht nachgekommen ist. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist, dass er sich um die Umsetzung bemüht, diese allerdings wegen fehlender TSE nicht möglich ist.

Die vom Bundesfinanzministerium (BMF) gewährte Fristverlängerung wurde sukzessive von zwischenzeitlich 15 Bundesländern bis zum 31.03.2021 verlängert. Lediglich die Freie Hansestadt Bremen hält bisher an der vom BMF gesetzten Frist fest. Begründet wird die länderseitig ausgesprochene Fristverlängerung mit Verzögerungen bei der Umrüstung der Kassensysteme, welche durch die Corona-Pandemie und zusätzlich erforderlicher Anpassungen der Kassen aufgrund der Änderung der Umsatzsteuersätze ausgelöst sind.

Da zwischenzeitlich zertifizierte TSE verfügbar sind, wurden die Voraussetzungen für die Gewährung der Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 erhöht. Diese weichen allerdings in den einzelnen Bundesländern voneinander ab:

  • Der Steuerpflichtige hat sich für eine TSE entschieden, die an der Kasse zu implementieren ist:
    Die TSE ist verbindlich zu beauftragen; bundeslandabhängig bis zum 30.08.2020 oder 30.09.2020.
  • Der Steuerpflichtige hat sich für eine cloudbasierte TSE entschieden:
    Abhängig von der landesspezifischen Regelung ist dies entweder zu dokumentieren oder die TSE ist ebenfalls zum 30.08.2020 bzw. 30.09.2020 zu beauftragen.
  • Abhängig vom jeweiligen Bundesland ist eine formlose Anzeige bzw. eine Anzeige auf amtlichem Vordruck zur Bewilligung der zeitlichen Erleichterung nach § 148 AO erforderlich. Andere Bundesländer auch auf eine entsprechende Anzeige.
  • Unabhängig vom Bundesland sind die Voraussetzungen in der Verfahrensdokumentation zu dokumentieren und diese über den Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren vorzuhalten.

Die Ländererlasse, die amtlichen Vordrucke und ein Merkblatt des Landes Rheinland-Pfalz wurden vom Zentralverband des deutschen Handwerks auf dessen Internetseite (https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/15-bundeslaender-gewaehren-fristverlaengerung-bei-der-aufruestung-von-kassen-bis-zum-31-maerz-2021/) zusammengestellt.

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