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Kammergericht (KG) Berlin 26.10.2021 (22 W 44/21) zu Gründungsaufwand über 10 % des Stammkapitals einer GmbH

Gesellschafter, die eine GmbH gründen oder eine Personengesellschaft in eine GmbH umwandeln, müssen den Gründungsaufwand (z. B. Kosten für Beurkundungen, Beratungen, Veröffentlichungen) selbst tragen. Sie können aber auch im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die neue GmbH einen angemessenen Gründungsaufwand übernimmt. Als „Daumenregel“, die die Registergerichte in der Praxis regelmäßig akzeptieren, gilt eine Größenordnung von etwa 10 %.

Angemessen kann aber auch ein verhältnismäßig höherer Gründungsaufwand sein. Vorkommen kann dies zum Beispiel in Fällen, in denen eine vermögensmäßig gut ausgestattete Personengesellschaft im Wege des Formwechsels nach dem UmwG in eine GmbH mit einem verhältnismäßig geringen nominellen Stammkapital und hohen Rücklagen umgewandelt wird. Unter anderem richten sich die Notargebühren nach dem Geschäftswert, der deutlich höher ist als das ziffernmäßige Stammkapital. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen Registergerichte bei einer Überschreitung der „10 %-Regel“ eine Eintragung in das Handelsregister ablehnen.

Das KG Berlin hat nun nochmals ausdrücklich bestätigt, dass das nominelle Stammkapital schlicht irrelevant für den Gründungsaufwand ist (aaO, I.2.b, juris-Fassung Tz. 8) und das Registergericht angewiesen, die formwechselnde Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH in das Handelsregister einzutragen. Gründungskosten in Höhe von EUR 10.000 hielt das Gericht trotz eines Stammkapitals von EUR 40.000 für angemessen, weil das nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibende freie Vermögen EUR  2.000.000 betrug.

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