Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

KAG Änderungsgesetz beschlossen

Am 07.12.2022 hat der NRW-Landtag die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW geändert (Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften). Damit setzt die Landesregierung die im Koalitionsvertrag angekündigte Absicht um, eine „nachhaltige Abwasserwirtschaft auch in Zukunft finanzierbar zu gestalten“. Das Gesetz tritt nach Verkündung noch in diesem Jahr in Kraft und kann daher den aktuell zu erstellenden Gebührenkalkulationen der Kommunen und kostenrechnenden Einrichtungen für das Jahr 2023 zugrunde gelegt werden.

Geändert wird insbesondere § 6 KAG, der nunmehr detailliert beschreibt, was im Rahmen der Gebührenkalkulation zu den „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ zählt.

Mit der Änderung soll die durch die OVG-Entscheidung vom 17. Mai 2022 geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und den Kommunen eine sichere Grundlage für ihre Kalkulation eingeräumt werden.

Vorgaben zu kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen sind nun unmittelbar im Gesetz geregelt, die als spezialgesetzliche Vorschriften vorrangig vor allgemeinen Gesetzen wie etwa der Gemeindeordnung anzuwenden sein werden.

Festgeschrieben wird das Wahlrecht der Kommunen, die Abschreibung für das betriebsnotwendige Anlagevermögen entweder auf Anschaffungs- und Herstellungskosten oder aber auf Wiederbeschaffungszeitwerte zu beziehen.

Angelehnt an die neue OVG-Rechtsprechung ist die Regelung zur Verzinsung durch einen in letzter Minute am Vortag noch eingebrachten Änderungsantrag der Regierungsfraktionen nochmals neu gefasst worden. Danach kann weiterhin wie bisher entweder

  • ein einheitlicher Nominalzinssatz oder
  • ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz

angewandt werden.

Als einheitlicher, für Eigen- und Fremdkapital gleichsam anwendbarer Nominalzinssatz kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz verwendet werden.

Hier waren bisher 50 Jahre als zulässig angesehen worden, die vom OVG jüngst jedoch auf nur 10 Jahre begrenzt worden waren. Der 0,5-prozentige Zuschlag wird, der aktuellen Rechtsprechung folgend, den Kommunen nicht mehr zugebilligt.

Bei getrennter Ermittlung für Eigen- und Fremdkapital ist für das Eigenkapital ebenfalls der o.g. Nominalzinssatz zulässig, für Fremdkapital kann der „durchschnittliche Fremdkapitalzins“ angesetzt werden.

Allgemein erhofft man sich von der Regelung einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Kalkulationsumfang früherer Jahre und den in manchen Punkten als zu rigoros empfundenen Auswirkungen des OVG-Urteil vom Mai diees Jahres.

Der Gesetzestext im Volltext ist hier abrufbar.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang