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Ist das vereinfachte Ertragswertverfahren noch anwendbar? Corona-Pandemie stellt Gesetz in Frage

Die genauen wirtschaftlichen Effekte der Corona-Pandemie sind derzeit noch nicht erkennbar. Bei vielen Unternehmen wird es höchstwahrscheinlich einen Gewinneinbruch oder sogar drastische Verluste geben. Dies wird sich ebenfalls in der Bewertung von Unternehmen deutlich auswirken und dadurch den Wert des Unternehmens beeinflussen.

Im Rahmen von Unternehmensnachfolgen ist zu beachten, dass bei der Wahl des Bewertungsverfahrens das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen aufgrund des Vergangenheitsbezugs (Berücksichtigung der letzten drei guten Jahre) im Moment zu überhöhten Unternehmenswerten führen würde.

Erfolgt der Unternehmensübergang zur Schenkung oder Erbschaft erst in zwei oder drei Jahren, würde es aufgrund des ausschließlichen Vergangenheitsbezugs des vereinfachten Ertragswertverfahrens wahrscheinlich zu geringen Unternehmenswerten kommen. Es stellt sich die Frage, ob durch den staatlichen Eingriff (Lockdown) diese Ergebnisse nicht ebenfalls als unzutreffend zu behandeln sind. Man darf gespannt sein, wie die Finanzbehörde darauf reagieren wird.

Die zukunftsorientierte Bewertung berücksichtigt den erwarteten Erfolg der nächsten Jahre und ist nach dem anerkannten Bewertungsstandard IDW S1 durchzuführen. Es werden die Planungen des Unternehmens für die Ertragswertermittlung zugrunde gelegt. Damit finden die aufgrund der Corona-Pandemie beeinflussten zukünftigen Ergebnisse Einzug in die Bewertung von Unternehmen. Hier darf davon ausgegangen werden, dass kein unzutreffendes Ergebnis aus der Ertragswertermittlung resultiert.

Der Ansatz von Unternehmenswerten im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt allerdings mindestens zum Substanzwert.

Aufgrund der Corona-Pandemie verlieren viele Unternehmen sogar große Teile ihres Wertes. Dies würde bei geplanten Unternehmensnachfolgen zu niedrigen Ertragswerten bei der Bewertung für schenkungssteuerliche Zwecke führen. Auch die Einhaltung von Lohnsummen und ggf. Arbeitnehmerzahlen während der Haltefristen würde auf niedrigem Niveau starten.

Bei aktuell angedachten Nachfolgeregelungen ist ein besonderes Augenmerk auf die Wahl des Bewertungsverfahrens zu legen, um die Ermittlung unzutreffender Werte zu vermeiden. Dennoch scheint der Übertragungszeitpunkt aufgrund der zu erwartenden geringen Zukunftserträge jetzt richtig zu sein. Überlegungen zur Vorbereitung der Nachfolge sollten jetzt in Angriff genommen werden.

Ist die Unternehmensnachfolge geplant, so sollte bereits frühzeitig eine Abstimmung mit den Finanzbehörden erfolgen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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