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Insolvenzantragspflichten werden ausgesetzt!

Die Bundesregierung hat am 16.03.2020 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Insolvenzantragspflichten für durch die Corona-Krise geschädigte Unternehmen auszusetzen. Seit dem 20.03.2020 liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor.

Danach sollen die Antragspflichten für diese Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021 soll durch Rechtsverordnung möglich sein. Gläubigeranträge sollen für einen bestimmten Zeitraum unzulässig sein, sofern der Eröffnungsgrund erst nach dem 01.03.2020 eingetreten ist.

Nach dem Entwurf müssen folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen vorliegen:

  1. Die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung beruht auf den Folgen der Corona-Krise.
  2. Dies wird vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist und
  3. Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Das bedeutet, dass die Geschäftsführung, um von der Aussetzung der Antragspflichten profitieren zu können, mindestens folgende Nachweise erbringen sollte, um im Fall einer späteren Insolvenz gewappnet zu sein:

  1. Keine Insolvenzreife vor dem Stichtag
  2. Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere Bemühen um zusätzliche Finanzmittel (z. B. KfW Fördermittel)
  3. Die Sanierungsaussichten müssen positiv sein

Um zu vermeiden, dass die gesetzlichen Vertreter für Zahlungen im Übergangszeitraum bis zum 30.09.2020 in eine persönliche Haftung geraten, sieht der Entwurf weiter vor, dass Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, sodass eine persönliche Haftung ausscheidet, sofern die zuvor vorgestellte Vermutung greift.

Weiterhin werden die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Neuvergabe von Krediten in der Krise für die Banken und Gesellschafter reduziert. Nach dem Entwurf sind sogenannte Sanierungskredite und dafür bestellte Sicherheiten nicht anfechtbar.

Die gesetzlichen Vertreter sollten daher bei Ihrem weiteren Handeln die folgenden Spielregeln beachten:

  1. Eintreten der Insolvenzreife nach dem Stichtag dokumentieren (durch aktualisierte Finanzplanung für das Jahr 2020 und 2021)
  2. Sanierungskonzept ausarbeiten, einschließlich einer integrierten Finanzplanung, die die Überwindung der Liquiditätskrise dokumentiert
  3. Kurzfristige Liquiditätsplanung (täglich/wöchentlich) einrichten, falls nicht vorhanden
  4. Kommunikation mit allen Beteiligten (Banken, Betriebsrat, Gesellschafter, Lieferanten, Kunden, etc.) etablieren
  5. Besondere Sorgfalt ist in den Fällen geboten, in denen bereits vor dem Stichtag Krisensymptome vorhanden waren
  6. Regelmäßige Überprüfung der Annahme, dass die Sanierungsaussichten weiterhin positiv sind
  7. Ggf. professionellen Rat einholen
  8. Ruhe bewahren

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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