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Inflationsausgleichsprämie: bis zu 3.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmer*innen

Vom 26.Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 hat ein jede*r Arbeitgeber*in nunmehr die Möglichkeit einen Betrag in Höhe von maximal 3.000,00 EUR an jeden seiner/ihrer Arbeitnehmer*innen steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

In § 3 Nr. 11c) Einkommensteuergesetz heißt es hierzu jetzt:

„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro.“

Somit ist eine steuerfreie Auszahlung seitens des Arbeitgebers oder eine Zuwendung von Sachlohn möglich.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Summe von 3.000,00 EUR pro Dienstverhältnis nur einmal (nicht jedes Jahr aufs Neue) bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden darf. Unterschiedliche Raten – die in Summe sodann maximal 3.000,00 EUR ergeben – sind zulässig. Unbeachtlich für die Gewährung der Prämie ist, ob es sich um ein Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis oder um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Die Gewährung der Inflationsausgleichprämie muss allerdings den Fremdvergleichsgrundsätzen genügen. Ob auch selbständig tätige Geschäftsführer, die ein Gehalt beziehen, die Inflationsprämie ausgezahlt bekommen können, ist bisher nicht rechtssicher zu beurteilen. Sollten bei einem Geschäftsführer Einkünfte nach § 19 EStG vorliegen, sprechen allerdings gute Gründe dafür – im Zusammenhang mit diesen Einkünften – die Inflationsausgleichsprämie nach den allgemeinen Voraussetzungen zu zahlen.  

Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie

  1. im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31.12.2024,
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
  3. zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Die unter Punkt 3 aufgeführte Voraussetzung sollte sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen) oder aus Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. Ausweis der Inflationsausgleichsprämie auf der Lohnabrechnungen oder dem Überweisungsbelege) ergeben.

Auch unterliegt die Inflationsausgleichsprämie nicht dem Progressionsvorbehalt, d. h. die Prämie wird nicht bei der Bemessung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte berücksichtigt.

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