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Homeoffice vs. häusliches Arbeitszimmer

Im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 wurde die sog. „Homeoffice-Pauschale“ als Instrument zur Abmilderung der Folgen der Pandemie eingeführt. Der Steuergesetzgeber lockerte die zuvor strengen Anforderungen in Bezug auf die Absetzung von Kosten für einen häuslichen Arbeitsbereich.

Das häusliche Arbeitszimmer

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers setzt u.a. voraus, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und darüber hinaus ein abgeschlossener Raum vorliegt. Häufig wird zumindest eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so dass viele Steuerpflichtige nicht in den Genuss kommen, die Kosten für den Arbeitsplatz in der privaten Wohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen.

Homeoffice-Pauschale

Zur Reduzierung des Infektionsrisikos wurde im Rahmen der Pandemie eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in die häusliche Sphäre verlegt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der sog. „Homeoffice-Pauschale“ diesem Umstand insofern Rechnung getragen, dass der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag i.H. von 5 € abziehen kann. Der Höchstbetrag wurde auf 600 € im Veranlagungsjahr festgesetzt.

Die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers sind hierbei nicht nachzuweisen, so dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit z.B. auch im Wohn- oder Esszimmer erbracht werden kann. Mit der Pauschale sind alle Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Eines Einzelnachweises der Kosten bedarf es nicht.

Wahlrecht

Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Sphäre und sind die sonstigen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er den Werbungskostenabzug oder die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nimmt. Dieses Wahlrecht besteht auch, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht in der häuslichen Sphäre liegt, dem Berufstätigen aber kein Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug unter Ansatz der tatsächlichen Kosten begrenzt auf 1.250 €.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale sollte in Anspruch genommen werden, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten unter 5 € pro Tag liegen. Allerdings muss die Pauschale nicht einheitlich für das gesamte Jahr gewählt werden, da zwischen dem Ansatz der Homeoffice-Pauschale und den tatsächlichen Werbungskosten auch unterjährig gewechselt werden kann.

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