Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Haben Sie schon ein Messkonzept? – wie Sie eine Nachzahlung von EEG-Umlage verhindern

Im Rahmen des Energiesammelgesetzes hat der Gesetzgeber zum Ende des Jahres 2018 das EEG 2017 angepasst und mit § 104 Abs. 11 EEG 2017 ein Recht zur Verweigerung der Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage („Leistungsverweigerungsrecht“) geschaffen.

Worum geht es?

Die Regelung dient dazu, Nachzahlungsansprüche aus in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten im Zusammenhang mit der nicht rechtskonformen Abgrenzung von Drittstrommengen, zu vermeiden.

Ansonsten kann der zuständige Netzbetreiber für Strommengen der Vergangenheit (vor dem 1. Januar 2018), welche unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen unterlagen und die nicht mess- und eichrechtskonform abgegrenzt worden sind, den jeweils geltenden höchsten EEG-Umlagesatz auf alle Strommengen – auch die grundsätzlich privilegierten – auch noch bis zu zehn Jahre rückwirkend verlangen. Hieraus können sich für die betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Risiken ergeben.

Wer kann betroffen sein?

Betroffen können alle Unternehmen sein, die in der Vergangenheit für Ihren Stromverbrauch Begünstigungen bei der EEG-Umlage in Anspruch genommen haben und hierbei die Weiterleitungsmengen nicht mess- und eichrechtskonform erfasst haben.

Hierzu zählen z. B. Eigenversorger, die den Selbstverbrauch nicht oder nicht viertelstunden-scharf von Weiterleitungen an Dritte abgegrenzt haben, aber auch Unternehmen mit besonderen Ausgleichsregelung können bei unzureichender Abgrenzung von Weiterleitungen, z. B. bei einer nicht § 62b EEG-konformen (dauerhaften) Schätzung betroffen sein.

Was ist zu tun?

Unternehmen, die das Risiko von Nachforderungen durch Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrecht vermeiden wollen, müssen handeln. Denn: Die Nachzahlung der EEG-Umlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2021 verbraucht werden, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Messkonzept vorgelegt wird. Netzbetreiber können zudem verlangen, dass dieses Messkonzept von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

Üblicherweise dauert die Aufstellung des Messkonzepts und die Installation von mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen unter Berücksichtigung von Lieferfristen und der betrieblichen Abläufe, mehrere Monate. Soweit Investitionen im betrieblichen Planungsprozess budgetiert werden müssen, ist mit weiteren Vorlaufzeiten zu rechnen. Deswegen empfehlen wir: Beginnen Sie jetzt mit der Aufstellung eines geeigneten Messkonzepts.

Der Beitrag wurde in Kooperation mit den nachfolgenden Kollegen verfasst:

Peter von Lackum aus Duisburg (Peter.von.Lackum@remove-this.pkf-fasselt.de / +49 203 30001 276)

Uwe Deuerlein aus Nürnberg (uwe.deuerlein@remove-this.pkf-fasselt.de / +49 911 94055-111)

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang