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Gut, aber nicht gemeinnützig: BFH zum Ausschließlichkeitsgebot

Steuerbegünstigungen werden gewährt, weil eine Körperschaft (z.B. eine Stiftung, eine gGmbH oder ein e.V.) ausschließlich (und unmittelbar) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung ausdrücklich und so genau formuliert sein, dass bereits aufgrund (des Textes) der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind (formelle Satzungsmäßigkeit).

Mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BFH u.a. nochmals in einem der Leitsätze betont, dass ein Zweck, der neben einem nach den Angaben der Satzung begünstigten Zweck verfolgt wird, gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S. von § 51 Abs. 1 Satz 1, § 56 AO verstößt (vgl. BFH-Entscheidung vom 18.8.2022, Az.: V R 15/20). Klägerin war eine österreichische Stiftung, die nach der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO) als ausschließlich mildtätig und gemeinnützige Ziele verfolgend anerkannt war. Satzungsmäßiger Zweck war die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Lebenswerks von zwei Künstlern. Mit ihrer Klage, die formelle Satzungsmäßigkeit nach Maßgabe der deutschen Abgabenordnung (AO) festzustellen, hatte sie zunächst Erfolg. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.

Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele war unproblematisch. Die Satzung der Klägerin enthielt aber eine zur Verfolgung mildtätiger Zwecke nach österreichischem Recht hinreichende Bezugnahme auf die Bundesabgabenordnung zur Begünstigung von Künstlern, die „nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürfen, um ihre Kunst ausüben zu können“. Es fehlte aber eine ausdrückliche Eingrenzung auf die Künstler, die persönlich hilfsbedürftig i.S. des § 53 Nr. 1 oder wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S. des § 53 Nr. 2 der deutschen AO waren.

Wegen der fehlenden Bezugnahme werde neben dem begünstigten Zweck (Förderung von Kunst und Kultur) ein nicht begünstigter Zweck (finanzielle Unterstützung von bedürftigen Künstlern) erfüllt und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen.

Hinweis: Zum weiteren Thema dieses BFH-Urteils vgl. den vorherigen Beitrag.

Empfehlung: Die Begünstigungsfähigkeit von Körperschaften sollte stets vor der eigentlichen Gründung geklärt werden. Bei deutschen Körperschaften erfolgt dies heute mehr oder weniger automatisch. Sie werden von den Stiftungsbehörden erst dann anerkannt bzw. von den Gerichten eingetragen, wenn die Finanzbehörden ihr Einverständnis gegeben haben. Andere Körperschaften sollten von sich aus darauf achten.

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