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Grundsteuerreform– Handlungsbedarf für alle Eigentümer von Grundstücken, Wohnungen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen

Grundsteuerreform

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die derzeit gültige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat, wurde durch das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019 das Grundsteuer- und das Bewertungsrecht neu geregelt. Mit dem ergänzenden Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) vom 25.06.2021 müssen nun die Grundsteuerwerte (bisher Einheitswerte) von ca. 36 Mio. Grundstücken (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, Betriebsgrundstück, land- und forstwirtschaftliche Flächen usw.) auf den 1. Januar 2022 neu berechnet werden. Hierzu müssen von allen Grundstücksbesitzern Feststellungserklärungen bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Der Zeitraum, in dem die Erklärungen abgegeben werden sollen, ist mit nur vier Monaten sehr knapp bemessen: Er läuft vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022.

Bewertung 1. Januar 2022

Das im GrStRefG verankerte Bewertungsmodell orientiert sich an den bisherigen Bewertungsverfahren und sieht als sog. Bundesmodell die Bewertung der Grundstücke grundsätzlich mit den Bodenrichtwerten und die Bewertung der Gebäude mit dem Ertragswert- und Sachwertverfahren vor. Aufgrund einer Öffnungsklausel haben einige Bundesländer jedoch von der Möglichkeit der Einführung eines eigenen Bewertungsverfahrens Gebrauch gemacht. Das relativ komplexe Bundesmodell ist bei diesen durch teilweise stark vereinfachte Modelle ersetzt worden. Dies führt zu unterschiedlichen Erklärungen bei Grundbesitz in mehreren Bundesländern.

Es besteht folglich Handlungsbedarf für alle Eigentümer von Grundstücken, Wohnungen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen!

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