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Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Auswirkungen der Dieterle-Klausel

Die „Dieterle-Klausel“ wird vornehmlich bei sog. Geschiedenentestamenten verwendet. Dabei will der Erblasser sicherstellen, dass ein geschiedener Ehegatte nicht indirekt über ein Nachversterben des (gemeinsamen) Kindes in den Genuss seines Vermögens kommt. Aber auch auf andere Erbkonstellationen ist diese Klausel zur Absicherung anwendbar.

Zweck der Dieterle-Klausel ist die Sicherstellung einer Vor- und Nacherbschaft, wobei meist bestimmte Personen ausgeschlossen werden sollen. Dabei wird das Kind zum alleinigen Vorerben eingesetzt und als Nacherben werden Personen bestimmt, die das Kind selbst zu eigenen Erben einsetzt. In einem Fall, den das KG Berlin mit Beschluss vom 26.8.2022 (Az.: 1 W 262/22) entschieden hat, verfügte die 2021 verstorbene Erblasserin bereits 2016 durch notarielle Urkunde, dass ihr damals vierjähriger Enkel befreiter Vorerbe sei. Nacherbe nach seinem Tod sollten die eigenen (beliebigen) Erben des Enkels, ersatzweise die Tochter der Erblasserin werden. Als das Testament der Erblasserin schließlich eröffnet wurde, beantragte ein Miterbe die Berichtigung des Grundbuchs, da das Testament seiner Ansicht nach gegen die Regelungen zur Nacherbfolge verstoße. Daraufhin verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins. 

Das KG hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts jedoch auf. Zwar müsse das Grundbuchamt überprüfen, ob das angegebene Erbrecht überhaupt existiere, die Pflicht zur eigenen Auslegung entfalle aber, wenn tatsächliche Umstände erst zu ermitteln sind. Derartige Ermittlungen bezüglich einer korrekten Nacherbenfolge seien mit dem Heranziehen der Dieterle-Klausel nicht erforderlich. Bei der Gestaltung einer testamentarischen Verfügung kommt es nach den weiteren Ausführungen des KG gem. § 2065 Abs. 2 BGB grundsätzlich darauf an, dass die Person des Bedachten und der Gegenstand der Zuwendung so konkret angegeben sind, dass diese Personen oder Gegenstände durch einen Dritten objektiv bestimmbar sind. Vor diesem Hintergrund bleibe umstritten, ob es zulässig ist, Nacherben im Wege einer Bedingung so zu bestimmen, dass der Vorerbe sie erst noch zu seinen Erben einsetzt. Allerdings ist es, so das KG, nicht erforderlich, dass der Erblasser die Person des Bedachten in seiner letztwilligen Verfügung konkret benennt, wenn sie sich aus den Umständen außerhalb der Urkunde bestimmen lässt. 

Ergebnis: Mit der Verwendung der Dieterle-Klausel können genau diese Umstände berücksichtigt werden. Nacherben sind entweder die von dem Vorerben zu seinen eigenen Erben bestimmten Personen oder ersatzweise die von der Erblasserin konkret benannte Tochter. In Ermangelung eines Eintragungshindernisses ist die Berichtigung des Grundbuchs daher gem. KG-Beschluss antragsgemäß vorzunehmen.

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