Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Geplante, teilweise rückwirkend anzuwendende Steueränderungen im Überblick

Am 23.2.2022 hat die Regierungskoalition aufgrund steigender Energiekosten, Inflation und des Russland-Ukraine-Konflikts ein „Entlastungspaket“ aufgelegt. Weiterhin wurde am 16.2.2022 ein Regierungsentwurf für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

Steueränderungen im Entlastungspaket

  • Wegfall der EEG-Umlage: Die Umlage bei den Strompreisen entfällt zum 1.7.2022. 
  • Höherer Werbungskostenpauschbetrag: Rückwirkende Erhöhung zum 1.1.2022 um 200 € auf 1200 €.
  • Höherer Grundfreibetrag: Das Existenzminimum bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 1.1.2022 um 363 € auf 10.347 € angehoben.
  • Höhere Pendlerpauschale: Ab dem 21. km des Arbeitswegs sind nun rückwirkend zum 1.1.2022 38 ct pro km ansetzbar (statt bisher 35 ct pro km).
  • Einmalige Bezuschussung: Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung und Sozialhilfe erhalten eine Einmalzahlung von 100 €.
  • Kinder-Sofortzuschlag: Von Armut betroffene Kinder erhalten ab dem 1.7.2022 monatlich einen Sofortzuschlag von 20 €. 
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss: Alleinlebende Wohngeldbezieher erhalten im Sommer einen Zuschuss von 135 € (Zwei-Personen-Haushalte von 175 €); für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich der Zuschuss um jeweils 35 €. Bafög-Empfänger wie Studierende und Azubis erhalten einen Zuschuss von 115 €.
  • Erhöhung des Mindestlohns: Zum 1.6.2022 steigt der Mindestlohn von bisher 9,82 € auf 10,45 €. In einem zweiten Schritt soll er ab dem 1.10.2022 auf 12,00 € angehoben werden.

Geplante Änderungen im Corona-Steuerhilfegesetz

Bereits im Wege des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes war der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf einen Betrag von bis zu 10 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 20 Mio. € erhöht worden. Dadurch konnten Verluste in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Entgegen der Erwartung, dass ab 2022 wieder der alte Gesetzestext für den steuerlichen Verlustrücktrag angewandt wird, soll die erweiterte Verlustverrechnung nun bis Ende 2023 verlängert werden.

Vor den Anpassungen durch die vorangegangen Corona-Steuerhilfegesetze konnten in der Vergangenheit Verluste stets nur in das dem Verlustjahr vorangegangene Jahr zurücktragen werden (einjähriger Verlustrücktrag). Ab 2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und ermöglicht damit den Verlustrücktrag in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. 

Zudem sollen einige befristet eingeführte Regelungen verlängert werden:

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate verlängert und gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG und steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert, d.h., dass sie auch für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anwendbar sein soll.
  • Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2020 wird (in beratenen Fällen) um weitere drei Monate bis zum 31.8.2022 verlängert. Für die Erklärungen der Jahre 2021 und 2022 soll die Frist in beratenen Fällen um vier bzw. zwei Monate verlängert werden, wodurch die Abgabefrist für Erklärungen aus 2021 auf den 30.6.2023 fällt.

Hinweis: Ferner ist noch folgende Neuregelung im Gesetzespaket enthalten: Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang