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Frühzeitige Weichenstellungen zum neuen Stiftungszivilrecht und im Einzelfall Vorziehen von Satzungsänderungen sinnvoll

Das vor etwa sieben Jahren begonnene „Projekt Stiftungsrechtsreform“ hat seinen vorläufigen Abschluss erreicht und das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wird ab 01. Juli 2023 in wesentlichen Teilen in Kraft treten. Die Verschiebung vom ursprünglich geplanten 01. Juli 2022 ist insbesondere und ausdrücklich erfolgt, „damit die (bestehenden) Stiftungen ausreichend Zeit haben, sich auf das neue Stiftungszivilrecht einzustellen“ (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 23. Juli 2021 (BT18/31118 Seite 12).

Stiftungen sollten die Zeit nutzen und bereits jetzt beginnen, z.B. ihre Satzungen auf etwaige Änderungsbedarfe zu prüfen. Über kurz oder lang wird es voraussichtlich zu einer Vielzahl von Änderungsverfahren und damit möglicherweise zu Engpässen bei den Stiftungsbehörden kommen. Mögliche Änderungsanlässe ergeben sich aus diversen Bestimmungen des neuen Rechts. Da Beschlussfassungen über Satzungsänderungen wohlüberlegt sein wollen und schon aus diesem Grund ihre Zeit brauchen, empfehlen sich frühzeitige Weichenstellungen.

Ungeachtet dessen kann es je nach derzeit noch gültigem Landesrecht auch sinnvoll sein, ohnehin geplante Änderungen vorzuziehen. Grund ist, dass nach dem zukünftigen einheitlichen Stiftungszivilrecht jede Satzungsänderung das förmliche Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Stiftungsbehörde durchlaufen muss (vgl. § 85 a Abs. 1 Satz 2 BGB-neu). Demgegenüber können nach bisherigem Recht einzelner Bundesländer die Stiftungsorgane Änderungen der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Ausreichend ist für solche einfachen Satzungsänderungen eine bloße Unterrichtung der Stiftungsbehörde (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 StiftG NRW).

Sinnvoll ist es auch, außerhalb von Satzungen andere Regelwerke (z. B. Anlagerichtlinien, Geschäftsordnungen für Organe) oder Handhabungen in der gegenwärtigen Praxis frühzeitig daraufhin zu hinterfragen, ob Änderungsbedarfe absehbar sind.

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