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Fristverlängerung für Aussetzung der UVgO in NRW bis 31.12.2020

In unseren Blogbeiträgen vom 24. März und 3. April 2020 haben wir über die vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in entsprechenden Rundschreiben geäußerten Möglichkeiten der Vereinfachung von Vergabeverfahren im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweisen zu bauvertraglichen Fragen sowie vergaberechtlichen Fragestellungen berichtet. Die EU-Kommission hat diese Inhalte in einer Mitteilung im Wesentlichen bestätigt und in gewisser Weise ergänzt. Auch in den Bundesländern werden im Erlasswege bis hinunter auf die kommunale Ebene mit Blick auf die pandemische Situation Vergabeerleichterungen gewährt.

So haben das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen den Gemeinsamen Runderlass zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 27.03.2020 herausgegeben.

Darin wird für Beschaffungen, die den EU-Schwellenwert erreichen oder überschreiten, die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen (z. B. Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, mobilen Geräten der Informations- und Videokonferenztechnik, Leitungskapazitäten für die Informationstechnik etc.) schnell und effizient über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbeerb zu beschaffen.

Unterhalb des EU-Schwellenwertes ist für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die einem der vorgenannten Ziele dienen, u. a. die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ausgesetzt worden. Die Aussetzung war zunächst bis zum 30.06.2020 befristet und ist nunmehr bis zum 31.12.2020 verlängert worden.

Alle vorgenannten Texte stehen auf vergabe.NRW zum Download zur Verfügung

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