Fondsstandortgesetz: Entwurf zur Förderung von Start-ups und KMU
Umsatzsteuerbefreiung bei Wagniskapitalfonds
Nach bisheriger nationaler Rechtslage erstreckt sich die Umsatzsteuerbefreiung auf Investmentfonds im Sinne der OGAW-Richtlinie und auf die Verwaltung solcher alternativer Investmentfonds (AIF), die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Managementleistungen bei der Verwaltung von Wagniskapitalfonds in Deutschland wurden bisher besteuert, wodurch ein entscheidender Standortnachteil gegenüber anderen europäischen Standorten entstand. Daher soll die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.
Stärkung von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen
Im Gegensatz zu einer Erfolgsbeteiligung sind Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen in Deutschland eher selten vorzufinden. Unter der MitarbeiterKapitalbeteiligung versteht man die vertragliche, i.d.R. dauerhafte Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des arbeitgebenden Unternehmens. Um die Attraktivität zu stärken, soll der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.2021 von 360 € auf 720 € jährlich angehoben werden.
Besonderer Fokus wird dabei auf StartupUnternehmen gelegt, bei welchen eine Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter relativ oft Anwendung findet. Für Arbeitnehmer von Start-ups (aber auch allgemein kleinen und mittleren Unternehmen) wird deshalb geregelt, dass die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Besteuerung soll i.d.R. erst zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgen, spätestens jedoch nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Dabei sollen die zu besteuernden Arbeitslöhne unter die Tarifermäßigung in Form der „Fünftelregelung“ fallen, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Anwendung soll die Tarifermäßigung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren finden, vorausgesetzt dass die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Hinweis: Entgeltumwandlungen sollen somit nicht begünstigt sein.