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Fondsstandortgesetz: Entwurf zur Förderung von Start­-ups und KMU

Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 einen Gesetzentwurf mit dem Ziel vorgelegt, den Fonds- und Finanzstandort Deutschland wettbewerbsfähiger und attraktiver zu gestalten. Dazu sind aufsichtsrechtliche, aber auch steuerliche Maßnahmen geplant wie u.a. die Erhöhung des steuerlichen Höchstbetrags von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen.

Umsatzsteuerbefreiung bei Wagniskapitalfonds

Nach bisheriger nationaler Rechtslage erstreckt sich die Umsatzsteuerbefreiung auf Investmentfonds im Sinne der OGAW­-Richtlinie und auf die Verwaltung solcher alternati­ver Investmentfonds (AIF), die den gleichen Wettbewerbs­bedingungen unterliegen. Managementleistungen bei der Verwaltung von Wagniskapitalfonds in Deutschland wur­den bisher besteuert, wodurch ein entscheidender Stand­ortnachteil gegenüber anderen europäischen Standorten entstand. Daher soll die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.

Stärkung von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen

Im Gegensatz zu einer Erfolgsbeteiligung sind Mitarbeiter­-Kapitalbeteiligungen in Deutschland eher selten vorzufin­den. Unter der Mitarbeiter­Kapitalbeteiligung versteht man die vertragliche, i.d.R. dauerhafte Beteiligung der Mitarbei­ter am Kapital des arbeitgebenden Unternehmens. Um die Attraktivität zu stärken, soll der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.2021 von 360 € auf 720 € jährlich angehoben werden.

Besonderer Fokus wird dabei auf Start­up­Unternehmen gelegt, bei welchen eine Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter relativ oft Anwendung findet. Für Arbeitnehmer von Start­-ups (aber auch allgemein kleinen und mittleren Unterneh­men) wird deshalb geregelt, dass die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unterneh­men des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Besteuerung soll i.d.R. erst zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgen, spätestens jedoch nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwech­sel. Dabei sollen die zu besteuernden Arbeitslöhne unter die Tarifermäßigung in Form der „Fünftelregelung“ fallen, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Anwendung soll die Tarifermäßi­gung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren finden, voraus­gesetzt dass die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. 

Hinweis: Entgeltumwandlungen sollen somit nicht begünstigt sein. 

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