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„Finale Verluste“ – Wiederbelebung des grenzüberschreitenden Verlustabzugs durch den EuGH (C-650/16, 12.06.2018)

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das für viele für beendet geglaubte Thema „finale Verluste“ reaktiviert. Worum geht es: Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Verluste, die ein Unternehmen in einer Betriebsstätte im EU-Ausland erleidet, im Inland genutzt werden können. Anders formuliert: Müssen die Mitgliedstaaten einen grenzüberschreitenden Verlustabzug im Grundsatz zulassen?

Nach der Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache Timac Agro (C-388/14) schien die Antwort „nein“ zu lauten. Grob gesprochen vertritt der EuGH in der Rs. Timac Agro die These, dass ein Mitgliedstaat im EU-Ausland erlittene Verluste nicht anrechnen lassen muss, wenn er an einer Besteuerung entsprechender Gewinne der nämlichen Betriebsstätte abkommensrechtlich, d. h. durch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Betriebsstättenstaat, gehindert ist. Weil Deutschland im Ausland erzielte Betriebsstättengewinne abkommensrechtlich regelmäßig freistellen muss, war eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung nach der Entscheidung Timac Agro vielfach für unzulässig erachtet worden.

Zu Unrecht, wie die aktuelle Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache „Bevola“ (C-650/16, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62016CJ0650&from=DE) vom 12.06.2018 zeigt. Mit dieser Entscheidung bekräftigt der EuGH, dass einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit einzuräumen ist, von seinem Einkommen solche Verluste abzuziehen, die es im EU-Ausland durch eine dortige Betriebsstätte erzielt hat. Voraussetzung für den Verlusttransfer ist, dass (1) das Unternehmen in dem ausländischen Mitgliedstaat (Betriebsstättenstaat) sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Verluste im Quellenstaat zu nutzen, und (2) dass aus der Betriebstätte kein weiteres Einkommen erzielt wird, sodass eine Verlustverrechnung im Betriebsstättenstaat ausscheidet.

Das vorläufige Fazit lautet daher: Im EU-Ausland erlittene Betriebsstättenverluste sind nicht per se perdu. Es sollte vielmehr stets im Benehmen mit der Finanzbehörde erörtert werden, ob jene Verluste final im Sinne des EuGHs sind und ein Abzug im Inland geboten ist.

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