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Final Call: Technische Sicherungseinrichtung für Kassensysteme

Über die Notwendigkeit der Einbindung sogenannter Technischer Sicherungseinrichtung (TSE) in Kassensysteme wurde in den letzten Jahren viel berichtet. In unseren letzten Blogbeiträgen hatten wir zuletzt über die Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung des BMF durch die Länder informiert.

Diese Fristverlängerung läuft zum 31.03.2021 ab. Sofern Ihre Kassensysteme trotz Ihrer Bemühungen noch nicht mit einer TSE ausgerüstet werden konnten, droht ab 01.04.2021 ein Bußgeld für die Verwendung eines ungeschützten Kassensystems von bis zu EUR 25.000,00 (vgl. § 379 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 AO i. V. m. § 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Um dies zu verhindern, sollten Sie einen Antrag zur Bewilligung einer Erleichterung von Aufzeichnungspflichten nach § 148 AO stellen. In diesem Antrag sollten Sie insbesondere darauf eingehen, weshalb es Ihnen bisher nicht möglich war, eine der bereits zertifizierten TSE anzubinden. Dies ist deshalb wichtig, da die Finanzverwaltung darauf verweist, dass zwischenzeitlich sowohl hardware-basierte als auch cloud-basierte TSE zertifiziert sind und somit kein Grund mehr vorliegt, die Umsetzung weiterhin zu verzögern.

Weiterhin weisen wir auf nachfolgend genannte Geschäftsvorfälle hin, bei denen die genutzten Aufzeichnungssysteme im gängigen Sprachgebrauch nicht als Kassensystem bezeichnet werden. Dennoch können die genutzten Systeme unter die steuerliche Definition (vgl. Nr. 1.2 zu § 146a AEAO) fallen und somit mit einer TSE zu schützen sein:

  • Sollten über einen Onlineshop per Click & Collect Waren bestellt werden, die anschließend vor Ort in Filialen abgeholt und bar bezahlt werden, ist zu prüfen, ob und inwieweit Teile des Onlineshops ebenfalls mit einer Technischen Sicherungseinrichtung zu schützen sind.
  • Auslieferungsfahrer, die kassieren und hierbei auf elektronisch vorliegende Informationen zurückgreifen bzw. die Bezahlung online erfassen, können ebenfalls unter diese Regelung fallen.
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