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Expertenkommission legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor

Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt.

Das Recht der Personengesellschaften, als deren Grundform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gelten kann, ist veraltet und vor allem seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2001 überholt. In dieser Entscheidung wurde der GbR die eigene Rechtsfähigkeit zugesprochen. Der Gesetzgeber hatte diese Entscheidung bisher nicht durch entsprechende Folgeanpassungen nachvollzogen. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts holt dies jetzt nach. Insgesamt würde das vorgelegte Artikelgesetz eine Änderung von 39 Gesetzen vornehmen.

Einige wesentliche Aspekte sind die Folgenden:

Neues Register für GbR

Im Zentrum der Reformvorschläge steht die GbR, die vom Gesetz zukünftig nicht mehr bloße Gelegenheitsgesellschaft, sondern eine rechtlich verselbständigte und auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft ist. Die vorgeschlagenen neuen BGB-Regelungen im Rahmen der §§ 705 ff. BGB nehmen demgemäß den breitesten Raum ein; wie bisher auch verweisen die Regelungen zu den rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, PartGG) auf diese Vorschriften.

Zukünftig ist die Registrierung der GbR (freiwillig) möglich. Die Registrierung ist für die GbR nicht konstitutiv, d.h. sie ist nicht Voraussetzung für das Entstehen bzw. das Bestehenbleiben der Gesellschaft. Die Publizität soll im Rechtsverkehr belastbare Angaben zu Existenz, Identität und ordnungsgemäßer Vertretung der GbR bieten.

Bestimmte Rechtsvorgänge verlangen allerdings die vorherige Registrierung der GbR (z. B. Erwerb von Grundstücksrechten). Ist die GbR einmal (freiwillig) eingetragen worden, kann die Gesellschaft auch nicht mehr auf freiwilligen Antrag hin gelöscht werden.

Grundbuchrecht

Im Bereich des Grundbuchrechts hatte die Anerkennung der GbR bisher zu einer Reihe von Problemen geführt. Die mit der Registrierung verbundene Publizität der GbR als Rechtssubjekt (Subjektpublizität) macht den § 899a BGB hinfällig, der wegfällt. In Zukunft ist die GbR als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen. Sind im Grundbuch bereits GbRs eingetragen, muss die Anmeldung zum Gesellschaftsregister nachgeholt werden, sobald eine Verfügung über das betreffende Grundstück ansteht.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Die GbR, sollte sie eingetragen sein, kann grundsätzlich in Zukunft ebenso wie andere Gesellschaften Subjekt einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) sein.

Beschlussmängelrecht

Mängel eines (Gesellschafter-)Beschlusses führen derzeit grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses. Die Nichtigkeit kann im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gegen alle anderen Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht werden.

Zukünftig wird zwischen solchen Mängeln zu unterscheiden sein, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen und solchen, bei denen der Beschluss erst durch eine befristete (Anfechtungs-)Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden muss.

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Ein weiterer zentraler Aspekt der Reform ist die „Öffnung“ der Personenhandelsgesellschaft zur Ausübung Freier Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Zahnärzte, Architekten), soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Die Wahl insbesondere der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ermöglicht dabei eine weitergehende Haftungsbeschränkung. Mit dem berufsrechtlichen Vorbehalt soll der mit bestimmten Berufen einhergehende Schutzbedarf zielgenau erfüllt werden können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Expertenkommission keinen bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuerung vorschlägt. Zur Umsetzung der Reform ist ein zeitlicher Vorlauf für die Einrichtung des Gesellschaftsregisters nötig. Insoweit bleibt abzuwarten, wann die Vorschläge Gesetz werden.

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