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EU-Taxonomie-Verordnung: Einordnung in die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Bereits am 18. Juni 2020 haben das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die sogenannte EU-Taxonomie-Verordnung erlassen, um die bereits bestehende Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) weiterzuentwickeln. Die EU-Taxonomie definiert zum einen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten und zum anderen, in welcher Form Unternehmen über diese ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu berichten haben. Somit werden weitere konkrete Angaben in dem Bereich Umwelt, der nur einen Teilbereich der übergeordneten Nachhaltigkeitsberichterstattung darstellt, gefordert.

Für wen gilt die EU-Taxonomie-Verordnung (schon jetzt)?

Die EU-Taxonomie-Verordnung gilt für alle Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind. Dementsprechend sind momentan große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen betroffen. Ab dem Geschäftsjahr 2023 sind große Kapitalgesellschaften – unabhängig von der Kapitalmarktorientierung – und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften zur Berichterstattung verpflichtet. Für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen soll die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2026 gelten.  

Welche Angaben sind erforderlich?

Die Einordnung von Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig i.S.d. EU-Taxonomie-Verordnung erfolgt in zwei Schritten.

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig ist. Das bedeutet, dass sie in einer delegierten Verordnung zu den sechs Umweltzielen aufgeführt wird. Aktuell ist die delegierte Verordnung zu den beiden Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ veröffentlicht. Weitere delegierte Verordnungen werden folgen.

Im zweiten Schritt wird anhand der folgenden Kriterien geprüft, ob die Tätigkeit taxonomiekonform ist:

  • wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der folgenden sechs Umweltziele: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung sowie Biodiversität und Ökosysteme,
  • keine erhebliche Beeinträchtigung eines oder mehrerer dieser Umweltziele,
  • Mindestschutz in Bezug auf Menschenrechte und
  • Erfüllung vorgegebener technischer Bewertungskriterien.

Nur eine Wirtschaftstätigkeit, die alle Voraussetzungen erfüllt, wird als ökologisch nachhaltig bzw. taxonomiekonform bezeichnet.

Es sind drei Kennzahlen zur Taxonomiekonformität zu berichten:

  • der Anteil der Umsatzerlöse,
  • der Anteil der Investitionsausgaben und
  • der Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen und Prozessen,

welche mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Für das Geschäftsjahr 2022 gibt es eine Erleichterung: Hier sind die drei Kennzahlen nur in Bezug auf taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln.

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