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Erweiterung der Isolierung von Mehrbelastungen in kommunalen Haushalten in Nordrhein-Westfalen

Bereits für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2020 ist den Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eröffnet worden, die pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindererträge zu isolieren und als sogenannte Bilanzierungshilfe im Jahresabschluss anzusetzen.

Bedingt durch den seit dem 24. Februar 2022 andauernden Krieg gegen die Ukraine entstehen den Kommunen erneut erhöhte Aufwendungen. Neben Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von schutzsuchenden Personen kommen insbesondere erhöhte Kosten für die Energieversorgung auf die Kommunen zu.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber einen Entwurf zu Erweiterung des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Dieser beinhaltet nun auch die Isolierung der Mehrbelastungen aus dem Krieg gegen die Ukraine. Vorgesehen ist die Isolierung in den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre 2022 und 2023. Die Vorgehensweise ist analog zur Isolierung der pandemiebedingten Mehrbelastungen. Es sind Mehraufwendungen und Mindererträge zu ermitteln und die so errechnete Summe als außerordentlicher Ertrag in der Ergebnisrechnung auszuweisen. Analog wird auf der Aktivseite der Bilanz eine Bilanzierungshilfe oberhalb des Anlagevermögens ausgewiesen.

Die so insgesamt ermittelte Bilanzierungshilfe für pandemie- und kriegsbedingte Mehrbelastungen ist beginnend ab dem Haushaltsjahr 2026 linear über längstens 50 Jahre abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind ebenfalls möglich. Im Vergleich zum aktuellen Isolierungsgesetz ist der Beginn der Auflösung somit um ein Jahr nach hinten verschoben worden. Alternativ kann bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 die Bilanzierungshilfe ganz oder in Teilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral ausgebucht werden, sofern dabei keine Überschuldung eintritt.

Durch die Isolierung von pandemie- und kriegsbedingten Belastungen werden die Ergebnishaushalte der Kommunen entlastet. Es ergeben sich hingegen keine Liquiditätseffekte aus diesen Sonderregelungen.

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