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Erweiterter Umfang des Verlustrücktrags nach 2019

Erweiterter Verlustrücktrag nach § 10d EStG

Die bisher nach § 10d EStG abziehbaren Verlustrückträge wurden mit dem 2. Steuerhilfegesetz für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 5.000.000 € bei Körperschaften und auf 5.000.000/10.000.000 € bei einzel- bzw. zusammenveranlagten natürlichen Personen angehoben; die Rücktragsmöglichkeiten wurden also erheblich ausgeweitet.

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null

Als „erste Hilfe“ zur Liquiditätssicherung sieht die Finanzverwaltung neben den vielfältig gewährten Steuerstundungen einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Ertragsteuer für 2020 auf 0,00 € vor. Unternehmen legen damit dar, dass sie kein steuerpflichtiges Einkommen für 2020 erwarten.

Vorläufiger Verlustrücktrag als neues Instrument

Ausgangslage

Nach bisher geltendem Recht führt ein Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung (Bescheid) des Verlustjahres durch Abzug dieses Verlustes vom steuerlichen Vorjahresgewinn zu einer Steuererstattung für das Vorjahr. Grundsätzlich könnten Unternehmen damit frühestens im Frühjahr 2021 eine Erstattung aus solchen Verlustrückträgen aus 2020 in den Veranlagungszeitraum 2019 erwarten.

Durch das Steuerhilfegesetz wird der Erstattungszeitpunkt vorgezogen, obwohl das Verlustjahr 2020 noch gar nicht beendet ist. Dazu wurde als zusätzliches Instrument ein „vorläufiger Verlustrücktrag“ für die Einkommen- und Körperschaftsteuer (nicht aber für die Gewerbesteuer) bereitgestellt.

Hinweis: Nicht mehr zu den Voraussetzungen des vorläufigen Verlustrücktrags gehört jetzt – abweichend vom ursprünglich maßgebenden BMF-Schreiben vom 24.4.2020 – eine unmittelbare und nicht unerhebliche Belastung des Steuerpflichtigen durch die Corona-Krise.

Auswirkungen

(1) Nachträgliche Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019: Durch einen „vorläufi gen Verlustrücktrag“ kann eine Liquiditätserleichterung erreicht werden. Es kann beantragt werden, den Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019, welcher der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde liegt, entweder pauschal um 30% oder um einen höheren, nachzuweisenden Betrag eines „vorläufigen Verlustrücktrags“ für 2020 zu vermindern. Die Vorauszahlungen für 2019 können noch bis zum 31.3.2021 geändert werden!

(2) Vorläufiger Verlustrücktrag in der Steuererklärung für 2019: Auf Antrag kann der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 bei der Steuerfestsetzung 2019 entweder pauschal um 30% oder um einen höheren, nachzuweisenden Betrag eines „vorläufigen Verlustrücktrags“ aus 2020 gemindert werden. Dieser Antrag kann in der Steuererklärung für 2019 oder noch gesondert im Veranlagungsverfahren gestellt werden.

(3) Änderung von bereits erteilten Bescheiden für 2019: Bis zum 1.8.2020 ließ der Gesetzgeber nachträgliche Anträge auf Abzug eines „vorläufigen Verlustrücktrags“ zu, sollten Steuerbescheide für 2019 bereits ergangen und vor dem 15.7.2020 bestandskräftig geworden sein.

(4) Stundung für 2019: Nachzahlungen für 2019 – z.B. wenn im Vorauszahlungsverfahren ein (höherer) vorläufiger Verlustrücktrag nachgewiesen wurde, im Rahmen der Veranlagung jedoch der (niedrigere) pauschale vorläufige Verlustrücktrag in Anspruch genommen wurde – werden auf Antrag bis einen Monat nach Festsetzung der Steuer für 2020 gestundet.

Ausblick: Die oben beschriebenen Erleichterungen enden mit der Erteilung eines Bescheids für 2020. Der „vorläufige Verlustrücktrag“ wird dann ggf. durch den tatsächlichen ersetzt – hier gilt die bisherige Rechtslage unverändert.

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