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Erweiterte Pflicht zur Krisenfrüherkennung

Zum 1.1.2021 ist das Unternehmensstabilisierungsund -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Hiermit hat der Gesetzgeber für in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen ein neues Instrument geschaffen, durch das ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann und vielmehr im Vorfeld eine Sanierung oder Restrukturierung des Unternehmens möglich ist.

Neue Pflichten für die Geschäftsführung

Inhalt dieses Gesetzes sind jedoch nicht nur Regelungen über die Sanierung oder Restrukturierung. Insbesondere werden in § 1 des StaRUG Pflichten der Geschäftsleitung zur fortlaufenden Überwachung der Entwicklung des Unternehmers normiert. Hiernach sind die vertretungsbefugten Organe verpflichtet, sich fortlaufend über die Entwicklung des eigenen Unternehmers zu informieren, um mögliche Krisen frühzeitig erkennen zu können.

Sollte eine potenziell eintretende Krise erkannt werden, so ist die Geschäftsleitung zum Ergreifen von geeigneten Maßnahmen verpflichtet. Weiterhin ist die Geschäftsleitung verpflichtet, unverzüglich eine Meldung an ein Überwachungsorgan vorzunehmen, sofern ein solches besteht.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, ist es unausweichlich, dass in regelmäßigen Abständen die Entwicklung, die Chancen und die Risiken analysiert und schriftlich festgehalten werden.

Hinweis: Soweit eine Krise oder ein Krisenpotenzial entdeckt werden, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine solche Krise abzuwenden oder zu beseitigen. Auch dies sollte ausdrücklich schriftlich festgehalten werden.

Erweiterte Haftung der Geschäftsleitung

Sofern die Geschäftsleitung der Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nicht ausreichend nachkommt, ist mit einer Haftung zu rechnen. Der Gesetzgeber verweist hierbei auf die bereits bestehenden Haftungsnormen des § 43 Abs. 1 GmbHG und des § 93 Abs. 2 AktG. Hier haften der Geschäftsführer oder der Vorstand, wenn dieser nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns oder Geschäftsleiters angewendet hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies nun auch gegeben sein, wenn keine Krisenfrüherkennung oder kein Krisenmanagement durchgeführt wurde.

Hinweis: In einem solchen Fall wird dann oftmals von der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen das Vertretungsorgan auszugehen sein, wenn durch die fehlende Krisenfrüherkennung ein kausaler Schaden entstanden ist.

Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Insolvenzreife

Neben der Verschärfung der Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement hat sich der Gesetzgeber aber auch dafür entschieden, mit dem neu eingeführten § 15b InsO die Haftung der Geschäftsleitung zu reduzieren. Hier stellt der Gesetzgeber nunmehr klar, dass es keine persönliche Haftung des Geschäftsleiters zur Folge haben soll, wenn Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang getätigt wurden, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Dies gilt längstens für den Zeitraum, den die Geschäftsleitung für die Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens benötigt oder für Maßnahmen, die einer nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife dienen. Hier gilt weiterhin bei der Zahlungsunfähigkeit höchstens der Zeitraum von drei Wochen und bei der Überschuldung ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen.

Empfehlung: Durch die neue Gesetzeslage ist die Geschäftsleitung verpflichtet, mögliche Krisen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Um hier einer persönlichen Haftung zu entgehen, ist eine genaue Dokumentation aller Maßnahmen unabdingbar.

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