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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 verlängert

Durch die "Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" wird der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit, ausgeweitet. Zudem wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Folgende Zugangserleichterungen und Regelungen gelten aufgrund der „Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ bis 31. Dezember 2021:

  • Absenken der Mindestanzahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent.
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer, wenn der Verleihbetrieb ebenfalls Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Den Arbeitgebern werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit, die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

Hinweise:

  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (von regulär 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz, gestaffelt auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat des Bezugs) gilt nur für diejenigen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Eine weitere Verlängerung wurde nicht beschlossen.
  • Die verlängerte Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld, die von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert worden war, gilt nur für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben (längstens bis 31. Dezember 2021).
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