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Erlaubnisscheine nach § 9 Abs. 4 StromStG müssen bis spätestens zum 31.12.2019 beantragt werden

Durch die seit dem 01.07.2019 geltende Fassung des § 9 Abs. 4 StromStG sind neue Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit Stromerzeugungsanlagen in das Gesetz aufgenommen worden.

Zum Erhalt und damit der Sicherstellung einer bis dato geltend gemachten Stromsteuerbefreiung ist für die nachfolgenden Anlagengruppen bis zum 31.12.2019 eine Erlaubnis gemäß den vorgesehenen Formblättern (separat für jede einzelne Anlage) zu beantragen:

  • Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
  • Anlagenbetreiber, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder
  • in hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung erzeugen.

Die Erlaubnis ist als („zwingende“) Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 9 StromStG zu werten. Sofern bis zum 31.12.2019 keine entsprechende Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt nachgewiesen werden kann, sind sämtliche seit dem 01.07.2019 erzeugten Strommengen ausnahmslos der Stromsteuer zu unterwerfen.

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