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Entwurf des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes

Deutliche Erleichterungen für kleine und mittlere Kommunen bei der Aufstellungspflicht des Gesamtabschlusses

Erstmals sind durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) in Anpassung an das Konzernbilanzrecht des Handelsgesetzbuches (HGB) nun größenabhängige Befreiungen vorgesehen, die dazu führen können, dass eine Gemeinde sich von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, durch den Rat befreien lassen kann.

Nach § 116a Gemeindeordnung (GO) in der Entwurfsfassung des 2. NKFWG sind für die Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse größenabhängige Befreiungen vorgesehen.

Danach ist die Gemeinde von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn am Abschlussstichtag und an dem vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt sind:

  1. Die Bilanzsummen der Gemeinde und die der verselbständigten Aufgabenbereiche betragen insgesamt nicht mehr als 1.500.000 TEUR.
  2. Die anteiligen Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche liegen bei weniger als 50% der Ordentlichen Erträge der Gemeinde.
  3. Die anteiligen Bilanzsummen der verselbständigten Aufgabenbereiche betragen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde.

Nach der Gesetzesbegründung ist für die Merkmale 1. und 3. nur die Bruttomethode anzuwenden und für das Merkmal 2. sowohl die Brutto- als auch die Nettomethode zulässig. Während bei der Bruttomethode die Addition der Bilanzsummen der Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche erfolgt, ist für die Anwendung der Nettomethode eine (Probe-)Konsolidierung vorzunehmen.

Zu den einzelnen Merkmalen möchten wir folgende Hinweise geben:

Bilanzsummen

Es werden die Bilanzsummen der Jahresabschlüsse aller voll zu konsolidierenden verselbständigten Aufgabenbereiche und die des Einzelabschlusses der Gemeinde addiert.

Als Grundlage für die Ermittlung dienen die Einzelabschlüsse der verselbständigten Aufgabenbereiche und der Einzelabschluss der Gemeinde. Die Aufstellung der Kommunalbilanzen I bis III ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sollten sich aber bspw. auf Basis einer ohnehin vorhandenen Kommunalbilanz II geringere Bilanzsummen ergeben, sollte es nach unserer Auffassung – in Anlehnung an die handelsrechtliche Kommentierung – zulässig sein, auch diese Werte zu verwenden.

Anteilige Erträge

Zur Ermittlung der anteiligen Erträge ist sowohl die Brutto-, als auch die Nettomethode zulässig. Die Methodenwahl kann – entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen – jedes Jahr neu ausgeübt werden, da es sich nicht um eine dem Stetigkeitsgrundsatz unterliegende Konsolidierungsmethode handelt.

Bei Anwendung der Bruttomethode ist nach der Gesetzesbegründung eine Kommunalbilanz I zu erstellen, d. h. die Erträge aus den Einzelabschlüssen sind nachvollziehbar in die Ergebnisrechnung nach dem neuen kommunalen Finanzmanagement (NKF) überzuleiten. Insofern ist anschließend auch nur der Vergleich der übergeleiteten ordentlichen Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche mit denen aus dem Einzelabschluss der Stadt sinnvoll. Sind ohnehin Kommunalbilanzen II vorhanden, sollten nach unserer Auffassung diese auch der Ermittlung zugrunde gelegt werden können, wenn sich günstigere Ergebnisse, als bei Verwendung der Kommunalbilanzen I ergeben.

Die Anwendung der Nettomethode setzt eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung voraus.

Zur Ermittlung der Wertgrenze sind bei beiden Methoden die gesamten ordentlichen Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche zu addieren und zu den ordentlichen Erträgen der Gemeinde lt. Einzelabschluss ins Verhältnis zu setzen.

Anteilige Bilanzsummen

Nach der Gesetzesbegründung ist die Ermittlung der Bilanzsummen nach der Bruttomethode vorzunehmen. Danach sind die Bilanzsummen der Jahresabschlüsse der verselbständigten Aufgabenbereiche zu der Bilanzsumme der Gemeinde lt. Einzelabschluss ins Verhältnis zu setzen.

Die Aufstellung der Kommunalbilanzen I bis III ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sollten diese aber ohnehin vorliegen und zu einem günstigeren Ergebnis führen, sollte die Ermittlung auf Basis der Kommunalbilanzen I oder II nach unserer Auffassung ebenfalls möglich sein.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens und Anwendung der Befreiungsvorschriften

Gegenwärtig läuft die Verbändeanhörung zum Gesetzesentwurf. Die Frist für die kommunalen Spitzenverbände sowie für das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) zur Eingabe von Stellungnahmen endete am 31.07.2018. Wenn das weitere Verfahren planmäßig läuft, soll das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden und zum 01.01.2019 in Kraft treten.

Damit könnte die Befreiung von der Aufstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses erstmalig für das Haushaltsjahr 2019 in Anspruch genommen werden. Bis einschließlich 2018 haben die Kommunen Gesamtabschlüsse nach den bisherigen Regelungen aufzustellen. Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre vor 2019 ist nicht vorgesehen.

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