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Entwurf der EU-Kommission zum Lieferkettengesetz

Nachdem der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2021 ein Gesetz zur Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten in Bezug auf Lieferketten erlassen hat, hat nun auch die EU-Kommission einen Entwurf einer entsprechenden Richtlinie auf europäischer Ebene vorgelegt, der inhaltlich weit über das deutsche Gesetz hinausgeht. Das deutsche Gesetz ist noch nicht vollumfänglich „scharf geschaltet“ und schon drohen am Horizont erhebliche Verschärfungen für Unternehmen. Verstöße werden schmerzhafte (und teure) Folgen haben.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltsgesetz bezieht bislang lediglich Unternehmen mit Sitz in Deutschland und einer Mitarbeiterzahl von mehr als 3.000 ab dem 1. Januar 2023 ein. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Mitarbeitergrenze auf 1.000 Mitarbeiter*innen sinken. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen hingegen schon Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. EUR betroffen sein. Ferner werden auch Unternehmen mit Sitz im einem Drittstaat erfasst, die auf dem EU-Gebiet mindestens 150 Mio. EUR erlösen.

Erzielen Unternehmen mehr als die Hälfte ihres Umsatzes in einem sogenannten Risikobereich (z.B. Lebensmittel, Textil und Landwirtschaft), werden die Schwellwerte nochmal deutlich abgesenkt. In diesen Fällen liegt die Eintrittsschwelle bei mehr als 250 Mitarbeiter*innen und einem Umsatz von nur 40 Mio. EUR. Für diese Unternehmen gelten die neuen Regeln jedoch erst nach einer Schonzeit von zwei Jahren.

Auch sachlich bringt dieser Entwurf der EU eine Verschärfung. Zum einen ist dann nicht nur das Unternehmen selbst verpflichtet, seine Lieferkette auf Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltbelange zu kontrollieren. Diese Verpflichtung trifft auch deren Tochterunternehmen. Zum anderen sind dann nicht nur die direkten Zulieferer des Unternehmens zu überwachen. Vielmehr greift diese Pflicht für die gesamte Lieferkette. Insbesondere für Handelsunternehmen ist die Menge der zu überwachenden Zulieferer hoch. Hieraus ergeben sich hohe Anforderungen an die eingesetzte Software und deren Bedienung.

Darüber hinaus sieht der EU-Entwurf eine Verknüpfung der Managerbonifikationen mit der Kontrolle von Lieferketten vor. Zudem haben Unternehmen mit mehr als 150 Mio. EUR Umsatz und mehr als 500 Mitarbeiter*innen in ihrer Geschäftsstrategie zu berücksichtigen, dass die Erderwärmung auf 1,5° gemäß des Pariser Klimaschutzabkommens zu begrenzen ist.

Hiervon werden Handelsunternehmen stark betroffen sein. So sollte überprüft werden, ob Investitionen in erneuerbaren Energien wie Photovoltaikanlagen, in hybride LKW-Flotten oder energieeffiziente Kühltechnologie vorgezogen werden müssen. Auch die Transportwege müssen auf den Prüfstand gestellt werden.

Bei Pflichtverletzungen sieht der EU-Entwurf eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens vor.

Es ist davon auszugehen, dass diese Kernelemente des EU-Entwurfs auch nach der Diskussion im EU-Parlament erhalten bleiben werden. Wir behalten die weitere Entwicklung im Blick!

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