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Entlastungsmöglichkeiten für die Bereiche der Strom- und Energiesteuer - Ausschlussfrist für das Jahr 2014 "naht"

​In Deutschland sind Energieträger wie Strom, Öle, Gase und Kohle regelmäßig in unterschiedlicher Höhe mit Strom- bzw. Energiesteuer belastet.

 

Der Gesetzgeber hat in Abstimmung mit der Europäischen Union für die Bereiche der Strom- und Energiesteuer Entlastungsmöglichkeiten geschaffen, wenn diese Produkte im Rahmen gesetzlicher vorgegebener Prozesse und Abläufe Verwendung finden.

 

Nachfolgend möchten wir kurz die „klassischen“ Entlastungsmöglichkeiten darstellen:

Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Hierunter fallen verschiedenste Zweige der Chemie- und Metallindustrie als auch verschiedenste Produktionsprozesse (z.B. Glas, keramische Erzeugnisse und viele mehr).

In Abhängigkeit der zuvor genannten Entlastungsmöglichkeiten sind regelmäßig Erstattungen von 80 % - 100 % der gezahlten Strom- und Energiesteuer möglich.

Strom zur Stromerzeugung

Im Rahmen der unterschiedlichsten technischen Ausgestaltungen kommt es vor, z.B. das zum Betrieb eines Blockheizkraftwerkes Strom bezogen und eingesetzt werden muss. Die enthaltene Stromsteuer ist erstattungsfähig.

Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt

Es ist eine Steuerentlastung z.B. für bezogenes Erdgas möglich, wenn dies in einer entsprechenden Anlage von mehr als 2 Megawatt zur Erzeugung von Strom Verwendung findet.

Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

Hier ist sogar eine vollständige Steuerentlastung möglich, wenn es sich um eine Anlage handelt, welche als hocheffizient gilt und einen Monats- bzw. Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % erreicht.

Im Rahmen Nutzung von Entlastungsmöglichkeiten sei darauf hinzuweisen, dass die Anträge bis zum 31.12. des Folgejahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.

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