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Entbürokratisierung durch den Leitfaden Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur vom 08.10.2020

Am 08.10.2020 hat die Bundesnetzagentur ihren lange erwarteten Leitfaden veröffentlicht, der zahlreiche Vereinfachungen und Beispiele zur Abgrenzung zwischen privilegierten selbst verbrauchtem und nicht privilegierten weitergeleitetem Strom enthält.

Eine erste summarische Auswertung dieser Unterlage zeigt, dass der Konsultationsprozess von der Bundesnetzagentur ergebnisoffen geführt wurde und zahlreiche praktische Eingaben in den endgültigen Leitfaden eingeflossen sind. Aus den Diskussionen mit unseren Mandanten haben wir beispielsweise gelernt, dass die eichkonforme Messung von Multifunktionsdruckern und oder deren Schätzung mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Der bisher in der Konsultationsfassung verwendete Begriff Arbeitsplatzdrucker ist nun durch die Begriffe Kopierer, Drucker und Multifunktionsdrucker ersetzt worden. In dem praxisnahen und hilfreichen Beispiel 19 wird darauf eingegangen, dass diese Drucker bei einer Leistungsaufnahme von mehr als 0,4 KW zwar nicht mehr in die Kategorie eines „Verbrauchsgerätes mit geringfügigem Verbrauch“ fallen. Andererseits entspricht der zeitweilige kurze Druck, das Scannen und Kopieren im Bürobetrieb ohne weiteres der typisierten Stromverbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch, weshalb die Verbräuche dieser Geräte den übrigen Stromverbräuchen des Haupt-Letztverbrauchers zugeordnet werden können.

Auch die Möglichkeit, den Stromverbrauch auf der Basis robuster Schätzergebnisse vorhergehender Jahre, kombiniert mit einer zusätzlichen sachgerechten Abschätzung möglicher Veränderungen, anzusetzen, ist eine Vereinfachung zur Abgrenzung privilegierter und weitergeleiteter Strommengen ohne Einsatz eichrechtskonformer Messeinrichtungen.

Bei geringen Stromverbräuchen Dritter, die schwer abgrenzbar sind, wird als Beispiel für eine Vereinfachung die separate Erfassung der durchmischten Niederspannungs-Verbräuche auf dem Betriebsgelände zugelassen. Insbesondere die eigenen Stromverbräuche des privilegierten Letztverbrauchers auf höheren Spannungsebenen werden dann von den Niederspannungs-Verbräuchen getrennt.

Hinsichtlich der Ladesäulen für Elektrofahrzeuge wird vereinfachend die These aufgestellt, dass der Halter des Elektrofahrzeugs der Letztverbraucher ist. Auf Basis dieser Vereinfachung besteht die Möglichkeit, bei mehreren auf dem Betriebsgelände installierten Ladesäulen bestimmte Ladesäulen Dritten, wie beispielsweise Besuchern, zuzuordnen. Der gesamte Stromverbrauch dieser Ladesäulen ist dann weitergeleiteter Strom.

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