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Employee Stock Ownership Plan (ESOP): Bundesregierung plant Reform

Ein Employee Stock Ownership Plan (ESOP) stellt eine Art der Mitarbeitervergütung dar, in der durch Zuteilung von Gesellschaftsanteilen Mitarbeiter direkt an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt werden. Dabei legt ein ESOP einen vertraglich eingeräumten Anspruch auf eine zukünftige Beteiligung am Unternehmen fest. Für Start-ups und wachstumsorientierte Unternehmen ist ESOP ein bewährtes Mittel, um Anerkennung und somit Motivation und Identifikation mit dem eigenen Unternehmen zu schaffen. Zudem wirkt eine Beteiligung im Rahmen eines ESOP als finanzielle Kompensation anreizwirkend für ein vergleichsweise niedriges Grundgehalt. Zurzeit lohnt sich jedoch eine Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen eines ESOP, insbesondere aus steuerlichen und bürokratischen Gründen, in Deutschland kaum. Aktuell müssen Mitarbeiter in dem Moment, in dem ihnen echte Unternehmensanteile im Rahmen eines ESOP gewährt werden, den hierdurch erlangten geldwerten Vorteil direkt versteuern. Dies kann eine signifikante finanzielle Belastung darstellen, ohne dass Liquidität zufließt (sog. „Dry Income“). Werden die Anteile verkauft, fallen nochmals Steuern an. Vertreter der Start-up-Szene warnen daher schon seit Jahren vor einem Wettbewerbsnachteil für den Standort Deutschland.

Seit dem 20. Januar 2021 liegt nun ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, der genau diese Problematik adressieren soll. Ziel soll die Stärkung im Wettbewerb um die besten Talente sein, indem die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungen verbessert werden soll.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 soll der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Euro auf 720 Euro p.a. (§ 3 Nr. 39 EStG n.F.) angehoben. Zudem wird insbesondere für Arbeitnehmer von Start-ups in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen (§ 19a EStG n.F.) nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt; in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens aber nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Die Sonderregelung soll darüber hinaus vermeiden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei Arbeitnehmern führt, ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind („Dry Income“). Arbeitnehmer von Unternehmen, die bei Antragsstellung als Kleinstunternehmen oder als KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) gelten, werden in die steuerliche Förderung einbezogen. Unternehmen die älter als zehn Jahre sind oder die KMU-Kriterien der Europäischen Kommission überschreiten, können die Neuregelung allerdings nicht anwenden.

Nachfolgendes ist daher kritisch am vorliegenden Entwurf (weiterhin) zu sehen: Die bloße Anknüpfung an die KMU-Definition lässt eine Vielzahl von Mitarbeitern in schnell wachsenden Start-ups außen vor, da aufgrund des rasanten Wachstums oft KMU-Schwellenwerte überschritten werden, ohne dass das Start-up unmittelbar wettbewerbsfähiger wird.

Darüber hinaus sparen Mitarbeiter erst über eine gewisse Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Mitarbeiterbeteiligung an. Wird ein ESOP eingerichtet, während die KMU-Definition erfüllt wird und wächst das Start-up daraufhin aus ‚KMU‘ heraus, würden nach aktuellem Entwurfsstand alle Mitarbeiter benachteiligt, die ihre Beteiligung noch ansparen, oder die erst kurz nach dem Überschreiten der Schwellenwerte ihre Tätigkeit aufgenommen haben.

Die gewährten Vorteile unterliegen im aktuellen Entwurf spätestens nach Ablauf von zehn Jahren der Besteuerung. Aus Sicht der Mitarbeiter führt die zwingende Besteuerung nach zehn Jahren zu erheblichen Risiken. Diese Regelung widerspricht – ebenso wie die zwingende Besteuerung bei einem Arbeitgeberwechsel – dem gesetzgeberischen Anliegen, „Dry-Income“ zu vermeiden. Auch die hohen Unsicherheiten bei der Bewertung von Anteilen an Start-ups und die daran anknüpfenden Besteuerungsfolgen können ein hohes Risiko darstellen, werden vom Entwurf jedoch nicht adressiert. Für Mitarbeiter mit entsprechenden Beteiligungen besteht daher weiterhin ein hohes Maß an Unsicherheit.

Bleibt es bei den vorgeschlagenen Änderungen im Gesetzesentwurf, wird ein leider nur kaum spürbarer, positiver Effekt für Start-ups gesehen, der im internationalen Vergleich nach wie vor zurückbleibt.

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