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Einkünfte aus Kapitalvermögen: Gespaltene und inkongruente Gewinnverwendung

Dass eine zeitlich disquotale und spätere inkongruente Ausschüttung (Gewinnverwendung) einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner steuerlich anzuerkennen ist, folgt aus einem aktuellen BFH-Urteil. Bisher war lediglich eine anteilsabweichende Gewinnverteilung nicht zu beanstanden.

Gewinnverwendungs- und Gewinnverteilungsbeschluss

Der Gewinnverteilungsbeschuss legt fest, ob der auszuschüttende Gewinn den Gesellschaftern gemäß ihren Geschäftsanteilen oder anteilsabweichend zusteht. Per Gewinnverwendungsbeschluss entscheiden die Gesellschafter über die Ausschüttung, die Einstellung in Gewinnrücklagen oder den Gewinnvortrag ins Folgejahr.

Stets zivilrechtliche Wirksamkeit erforderlich

Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen ist immer deren zivilrechtliche Wirksamkeit maßgeblich. Im Einzelnen erfordert dies einschlägige Regelungen zur Gewinnverteilung und -verwendung in der Satzung der Kapitalgesellschaft sowie einen gesellschaftsrechtlich zulässigen Gesellschafterbeschluss. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine gespaltene/inkongruente Gewinnverwendung steuerlich nicht zu beanstanden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss

Der BFH hatte im Urteil vom 28.9.2021 (Az.: VIII R 25/19) über den Zuflusszeitpunkt und somit über den Besteuerungszeitpunkt der Gewinnanteile aus Beteiligung an einer GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu entscheiden. In dem konkreten Fall wurden die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet und der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligungshöhe entfallende Anteil am Gewinn dagegen in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss lag vor.

Die Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Anteilen an der GmbH stellen bei den Anteilseignern Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Für den Zeitpunkt der Besteuerung ist die Verfügung des Gesellschafters über seinen Gewinnanteil, also ein konkreter, fälliger Gewinnanspruch, maßgebend. 

Bei der Einstellung in eine personengebundene Gewinnrücklage steht der Zuflusszeitpunkt lt. BFH noch nicht fest. Diese Rücklage wurde als Gewinnrücklage im Eigenkapital der Gesellschaft ausgewiesen. Sie führt beim beherrschenden Mehrheitsgesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen, so der BFH. Denn dieser kann darüber nicht frei verfügen. Vielmehr bedarf es für die spätere Ausschüttung eines separaten Beschlusses.

Außerdem stellte der BFH klar, dass ein derartiger Gewinnverwendungsbeschluss keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Denn er beruht auf anzuerkennenden wirtschaftlichen Gründen und ist weder untypisch noch unangemessen.

Fazit

Interessant ist diese BFH-Entscheidung vor allem für die Kapitalgesellschaften mit heterogener Gesellschafterstruktur. So können die Gewinnanteile entsprechend der unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter entweder im Zeitpunkt der Ausschüttung besteuert werden oder aber es lässt sich die Versteuerung durch eine Gutschrift auf einem personenbezogenen Rücklagenkonto in die Zukunft verlagern.

Dies jedoch kann auch Gefahren mit sich bringen. Da der thesaurierte Gewinn im Rahmen des Eigenkapitals auszuweisen ist, könnte im Verlustfall keine Ausschüttung erfolgen.

Hinweis: Diese jüngste BFH-Entscheidung ist darüber hinaus von weitreichender Bedeutung für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Die vor dem Optieren bestandenen Gesellschafterkonten werden im Zeitpunkt der erstmaligen Optionsausübung zusammengefasst als steuerliches Einlagekonto der Gesellschaft ohne Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter festgestellt. Nunmehr können aus dem laufenden Gewinn – analog den vor dem fingierten Formwechsel bestandenen Gesellschaftereigenkapitalkonten – personenbezogene Rücklagenkonten gebildet werden. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt per separatem Beschluss oder bei Rückoption gesellschafterbezogen ausgeschüttet werden.

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